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Finanzgericht Münster: Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte


Mit dem veröffentlichten Urteil vom 18.07.2016 (Az. 14 K 1370/12 E,G) hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden: Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und auch Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen können.


Hintergrund:
Der Kläger pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 auf insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern, darüber hinaus nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung etwaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können. Da der Kläger sehr erfolgreich mit seinem Pokerspiel unterwegs war, wurde dies durch Presse und Internet schnell Öffentlich. Das beklagte Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger bestritt die Vorwürfe des Finanzamtes mit der Begründung das es sich um Glücksspiele handele.

Entscheidung:
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Insbesondere stellten die vom Kläger besuchten Turniere keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien. Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgingen. Der Kläger habe auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, da er – anders als ein Hobbyspieler – nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt habe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (Quelle: Justiz NRW)

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