Immobilienverkauf: Unverzinsliche Ratenzahlung führt nicht zu Kapitalerträgen
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert: Wird beim Verkauf eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung vereinbart, stellen die Raten grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
Der Fall
Ein Ehepaar verkaufte ein seit mehr als zehn Jahren gehaltenes Grundstück zum Verkehrswert an seine Tochter. Da eine Bankfinanzierung nicht möglich war, wurde der Kaufpreis über mehrere Jahrzehnte in monatlichen Raten gestundet.
Im notariellen Vertrag war ausdrücklich festgehalten, dass keine Verzinsung erfolgt und sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden.
Das Finanzamt teilte die Raten rechnerisch in Tilgungs- und Zinsanteile auf und wollte den Zinsanteil als Kapitalertrag besteuern. Die Eheleute klagten dagegen – mit Erfolg.
Keine Schenkung und keine Einkommensteuer
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stellt die unverzinsliche Kaufpreisstundung keine Schenkung dar. Der Tochter wird kein Kapital zur Nutzung überlassen, sondern lediglich die Zahlung des Kaufpreises zeitlich hinausgeschoben.
Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegen nicht vor. Entscheidend ist, dass die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart haben, dass keine Vergütung für die Kapitalüberlassung gezahlt wird.
Wichtig: Die Kaufpreisraten sind grundsätzlich vollständig als Tilgungsleistungen anzusehen. Eine automatische Aufteilung in Tilgungs- und Zinsanteile nach § 12 Abs. 3 BewG nimmt der Bundesfinanzhof nicht mehr vor.
Nur wenn beispielsweise eine verdeckte Zinsvereinbarung oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, kann die steuerliche Beurteilung anders ausfallen.
Quelle: Steuerlösung by TAXolution
Ihr TAXolution-Team










