Unterbeteiligung an GmbH-Anteilen: Keine gesonderte Feststellung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil müssen die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht gesondert und einheitlich festgestellt werden. Das gilt sowohl für eine typische als auch für eine atypische Unterbeteiligung.
Der Fall
Zwei Personen planten gemeinsam den Vertrieb einer Software. Einer der Beteiligten erwarb dafür einen Anteil an einer GmbH und vereinbarte eine Unterbeteiligung mit dem Sohn des anderen Beteiligten. Dieser sollte nach Angaben des Klägers als Treuhänder für seinen Vater handeln.
Die GmbH behielt die Kapitalertragsteuer ein und stellte die entsprechenden Steuerbescheinigungen aus. Der Kläger erhielt anschließend einen Teil der Ausschüttungen aus der Unterbeteiligung.
Der Kläger beantragte beim Finanzamt eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Für eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehlt grundsätzlich die gesetzliche Grundlage für eine gesonderte und einheitliche Feststellung.
Bei einer typischen Unterbeteiligung erzielen Hauptbeteiligter und Unterbeteiligter unterschiedliche Einkünfte: Der Unterbeteiligte erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, während dem Hauptbeteiligten die Einkünfte aus der GmbH-Beteiligung zuzurechnen sind.
Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung liegen keine gemeinschaftlichen Einkünfte im Sinne des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO vor. Der atypisch Unterbeteiligte gilt steuerlich als wirtschaftlicher Mitinhaber der Beteiligung.
Wichtig: Eine gesonderte Feststellung kann nicht allein deshalb durchgeführt werden, weil sie für die Beteiligten praktischer wäre. Dafür ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich.
Quelle:Steuerlösung by TAXolution
Ihr TAXolution-Team










