Baudenkmal: Steuerbegünstigung geht nicht auf Erben über
Steuerbegünstigung für Baudenkmal: Abzugsbeträge gehen nicht auf Erben über
Wer Aufwendungen für ein selbstgenutztes Baudenkmal nach § 10f EStG steuerlich absetzt, kann die Vergünstigung grundsätzlich über zehn Jahre nutzen. Verstirbt der Steuerpflichtige jedoch innerhalb dieses Zeitraums, kann der Erbe die verbleibenden Abzugsbeträge grundsätzlich nicht übernehmen.
Hintergrund
Für bestimmte Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten können Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen über mehrere Jahre als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei einem selbstgenutzten Gebäude sind nach § 10f Abs. 1 EStG grundsätzlich bis zu 9 % der begünstigten Aufwendungen pro Jahr möglich.
Im entschiedenen Fall wollte der Sohn nach dem Tod seines Vaters die noch offenen Abzugsbeträge weiter nutzen, da er das Baudenkmal anschließend selbst bewohnte. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch der BFH bestätigte diese Entscheidung.
Was bedeutet das für Erben?
Der BFH stellte klar: Der Erbe hat die Aufwendungen für die Sanierung nicht selbst getragen. Seine eigene steuerliche Leistungsfähigkeit wurde dadurch daher nicht gemindert. Eine gesetzliche Grundlage für die Übertragung der Abzugsbeträge auf den Erben besteht grundsätzlich nicht.
Wichtig: Für zusammenveranlagte Ehegatten sieht das Gesetz eine besondere Ausnahme vor. Diese Regelung gilt jedoch nicht allgemein für andere Erben.
Quelle:Steuerlösung by TAXolution
Ihr TAXolution-Team










