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Werbeanzeigen bei Google: Unternehmer müssen keine Quellensteuer bezahlen

Nun herrscht endlich Klarheit: Unternehmer müssen keine 15 Prozent Quellensteuer bezahlen

Der Suchmaschinen-Dienst Google wird täglich von Millionen von Nutzern zu Recherchezwecken genutzt. Fast 4 Milliarden Suchanfragen verzeichnet Google – und das jeden Tag! Nicht verwunderlich, dass auch viele Unternehmer diese Plattform zu Werbezwecken nutzen. Über das Tool „Google Ads“ können Unternehmer Anzeigen für eine speziell ausgewählte Zielgruppe schalten und auf Ihre Produkte und Dienstleistungen aufmerksam machen.

Die damit verbundenen Werbekosten haben aus steuerlicher Sicht immer wieder zu Fragen und Diskussionen geführt. Der europäische Firmensitz von Google befindet sich in Irland, sodass die Gewinnbesteuerung in Irland und nicht in Deutschland erfolgt. Vereinzelt sind Betriebsprüfer der Auffassung, dass Unternehmer nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) eine Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent an das Finanzamt abführen müssen. Die Unternehmen sollen für die Einnahmen, die Google durch ihre Werbeplatzbuchung erhält, die Steuer abführen und diesen Wert dann bei dem Betrag, den sie Google zahlen müssten, abziehen.

§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sieht vor, dass die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben wird, wenn die Einkünfte aus der Vergütung für die Überlassung der Nutzung von Rechten stammen. Dies beinhaltet unter anderem die Überlassung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Betriebsprüfer stuften vereinzelt die „Nutzung der Google Algorithmen“ als eine solche Überlassung ein, sodass der zuvor genannte Paragraph Anwendung findet und eine Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen der Betriebsprüfer, hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen nun klargestellt, dass inländische Unternehmen für das Veröffentlichen von Onlinewerbung keinen Steuereinbehalt vornehmen müssen. Diese Klärung wurde auf der Bund-Länder-Ebene erreicht, sodass diese Auslegung für alle inländischen Werbetreibenden gültig ist.

Bei Fragen zur Quellensteuer und sonstigen steuerlichen Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 06541 / 818788 oder per eMail info@TAXolution-Stb.de.