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Grundsteuerreform 2022

Was Sie jetzt wissen sollten

2022 ist das Jahr der Neubewertung von rund 35 Millionen Grundstücken, Häusern und Wohnungen. Zwar kommt die Reform erst in 2025, doch schon ab Juli 2022 müssen Grundstücks- und Immobilienbesitzer die aktuellen Angaben an das Finanzamt melden.

Grundsätzlich muss jeder Grundbesitzer in Deutschland Grundsteuer zahlen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das betreffende Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Um die Grundsteuer nun an das neue Zeitalter anzupassen, wurde die Grundsteuerreform beschlossen. Diese soll ab 2025 für eine unbürokratische, faire und verfassungskonforme Regelung für Grund- und Immobilieneigentümer sorgen. Durch die Reform verliert der bisher geltende Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Aus diesem Grund muss nun für jedes Grundstück ein neuer, aktueller Wert für die Ermittlung der Grundsteuerhöhe festgelegt werden.

Der Grundsteuerwert wird vom zuständigen Finanzamt mit Hilfe der  Feststellungserklärung errechnet. Dabei bleibt das bisherige Berechnungsverfahren für die Grundsteuer das sich aus Grundsteuerwert, Steuermesszahl (gesetzl. festgelegt) und Hebesatz (von Stadt oder Gemeinde festgelegt) zusammensetzt erhalten und wird an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Berechnung der Grundsteuer:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Was bedeutet das für Grundstückbesitzer?

Für jedes Grundstück, jede Eigentumswohnung und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer im Jahr 2022 eine Feststellungserklärung bei der zuständigen Finanzverwaltung einreichen. Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Sie sind als Eigentümer gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen und die Erklärung wahrheitsgemäß auszufüllen.

Hierfür haben Sie vom 1. Juli 2022 bis zum 1. Oktober 2022 Zeit!

Die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung muss elektronisch über das ELSTER- Verfahren erfolgen, bitte bemühen Sie sich rechtzeitig um die Anlage eines Benutzerkontos.

Welche Besonderheiten gelten in der Land- und Forstwirtschaft?

Die Ermittlung der Grundsteuerwerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Flächen erfolgt nach dem Bundesgesetz und dient der Festsetzung der Grundsteuer A. Mit der Reform gehören Wohnteile eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft jedoch zum Grundvermögen            (Grundsteuer B). Es ist daher erforderlich, dass Sie die Erklärungen nach Grundsteuer A für alle land-und forstwirtschaftlichen Betriebe und Flächen einreichen und zusätzlich die Erklärung nach Grundsteuer B für Ihr Wohneigentum.

Wichtig! Bitte prüfen Sie sorgfältig, welche Angaben im jeweiligen Bundesland benötigt werden. Die Art der Feststellungserklärung richtet sich nach dem Bundesland des Eigentums nicht nach dem Wohnort. Sichten Sie alle vorhandenen Unterlagen und bemühen Sich wenn erforderlich zeitnah um die Anforderung weiterer Dokumente. Auch stellen einige Bundesländer zwischen Mai und Juli Dokumente zu den bereits vorhandenen Daten zur Verfügung. Hieraus können beispielsweise die Fläche oder der Bodenrichtwert entnommen werden. Welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten und viele weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuerreform.de

Sie haben Rückfragen zur Grundsteuerreform und benötigen unsere Unterstützung bei der Abgabe der Feststellungserklärung? Dann wenden Sie sich an unser Service-Team.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir für unsere Unterstützungsleistung den entstandenen Aufwand in Rechnung stellen müssen. Dieser richtet sich nach dem Gegenstandswert (=Grundstückswert) der abzugebenden Erklärung.

Sie erreichen uns telefonisch unter der 06541 / 818788 oder senden Sie uns Ihre Frage per Mail an info@TAXolution-Stb.de.

06541 / 818788

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