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Freiwillige Betriebsschließung beeinträchtigt nicht die Beantragung der Überbrückungshilfe

Die Umsätze schwinden, aber die Ausgaben bleiben weiterhin bestehen.

Aufgrund der aktuellen Corona-bedingten Einschränkungen und dem Rückgang der Gäste-/Besucherzahlen stellen sich viele Unternehmer die Frage, ob eine Einstellung des Geschäftsbetriebes oder eine Reduzierung der Öffnungszeiten nicht die wirtschaftlich sinnvollere Lösung wäre – insbesondere im Hinblick auf die Beantragung der Überbrückungshilfe III+.

Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium zu dieser Thematik Stellung bezogen. Es wurde entschieden, dass auch dann die Überbrückungshilfe III+ beantragt werden kann, wenn der laufende Geschäftsbetrieb im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.12.2021 wegen den Corona-bedingten Einschränkungen unwirtschaftlich wäre. Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G+) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Beträgt der Umsatzeinbruch zum Vergleichsmonat 2019 mindestens 30% (alternativ bei Klein- und Kleinstbetrieben zum Monatsdurchschnitt 2019) bekommen Unternehmen auf Antrag hin die laufenden Fixkosten mit bis zu 160% gefördert.

Diese Entscheidung hilft insbesondere den Gastronomie- und Freizeitbetrieben, sowie den Konzertveranstaltern, die aufgrund der 3G-, 2G- und 2G+ – Regelungen einen besonders starken Umsatzeinbruch zu verzeichnen haben.

Sie haben Fragen zur Überbrückungshilfe III+? Dann wenden Sie sich  an unser Service-Team. Sie erreichen uns telefonisch unter der 06541 / 818788 oder senden Sie uns Ihre Frage per Mail an info@TAXolution-Stb.de.

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