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Sie sind privat krankenversichert und verfügen über die finanziellen Mittel, Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Voraus zu zahlen?

Hinter der sehr versteckten Gesetzesgrundlage im § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG verbirgt sich nämlich das attraktive Steuersparmodell, welches Folgendes besagt:
Sie können im laufenden Kalenderjahr bis zum 2,5fachen ihres aktuellen Beitrages zur Basisabsicherung einzahlen und in voller Höhe als Sonderausgaben bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens geltend machen.

Der Clou bzw. die Vollendung des Steuersparmodells liegt bei der Sache darin, dass sie in den beiden Folgejahren ihre übrigen Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) besser steuerlich geltend machen können. Machen sie nämlich von vorgenannter Vorauszahlung keinen Gebrauch, wirken sich die übrigen Vorsorgeaufwendungen, wie

  • Beiträge zu Unfallversicherungen
  • Beiträge zu Haftpflichtversicherungen
  • Beiträge zu Lebensversicherungen
  • Beiträge zu Rentenversicherungen, die nicht Basisabsicherung darstellen
  • Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungenaufgrund von Höchstbetragsbeschränkungen in der Regel gar nicht auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens aus.

Gemäß der Höchstbetragsrechnung nach § 10 Abs. 3 EStG in der alten Fassung, welche aktuell jedoch auch noch Anwendung findet, ist ein Sonderausgabenabzug von bis zu 6.402,00 Euro möglich, was bei Anwendung des Spitzensteuersatzes zu einer Steuerermäßigung von ca. 3.000,00 Euro führen kann (pro Jahr und bei unterstellter Zusammenveranlagung von Ehegatten).
Die Anwendung des hier beschriebenen Steuersparmodells kann ihnen demnach ohne weiteres ein Steuergeschenk von beispielsweise bis zu 6.000,00 Euro (bei Vorauszahlung von zwei vollständigen Jahresbeiträgen) bescheren.

Bitte beachten sie, dass die Sonderregelung explizit nur für Beiträge zur Basisabsicherung gilt. In der Regel beinhaltet ihr Krankenversicherungsbeitrag Zusatzbeiträge für Wahlleistungen, wie

  • Krankentagegeld
  • Krankenhaustagegeld
  • Besondere Leistungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt
  • uvm.

Beiträge zu diesen Wahlleistungen fallen im Sinne des Sonderausgaben-
abzugs in den Topf der übrigen Vorsorgeaufwendungen, welcher
a) nicht in unbeschränkter Höhe abziehbar ist
b) nicht von der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG erfasst wird.

Und der besondere Bonus bei der Vorausleistung:
Teilweise gewähren Versicherungsgesellschaften bei Vorauszahlungen Rabatte bzw. Skonto. Fragen Sie proaktiv bei Ihrer Privaten Krankenversicherung nach und sichern sich Ihren Vorteil.

Unsere Fachabteilung „Einkommensteuer“ in unserer Kanzlei in Kröv steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Unsere Hotline Tel. +49 6541 818788

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