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„Transporter fällt nicht unter 1% Regelung.


Ein Transporter mit nur 2 Sitzen wird normalerweise nicht privat genutzt. Deshalb ist eine Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Regelung nicht möglich.

Hintergrund
Der Kläger nutzte einen 2-sitzigen Transporter mit geschlossenem, fensterlosem Laderaum. Das Finanzamt hielt diesen für eine private Nutzung für geeignet und wendete deshalb die 1-%-Regelung an.

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass der Transporter für Privatfahrten mit der Familie nicht brauchbar ist, da er nicht über ausreichende Sitzplätze verfügt. Die 1-%-Regelung gilt hier nicht, wenn das Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Bei dem Transporter war kein Vorteil aus einer privaten Nutzung des Fahrzeugs nach der 1-% -Regelung anzusetzen. Ist ein Fahrzeug für eine private Nutzung nicht geeignet, kommt auch eine Versteuerung eines privaten Vorteils nicht in Betracht. Einen Nachweis durch ein Fahrtenbuch hält der Bundesfinanzhof nicht für erforderlich. Im vorliegenden Fall spricht das Vorhandensein von nur 2 Sitzen gegen eine Privatnutzung.

Der Bundesfinanzhof fordert nur, dass das Fahrzeug typischerweise einer privaten Nutzung nicht dient. Würde man auch ein 2-sitziges Fahrzeug grundsätzlich für private Besorgungen für geeignet halten, wäre jeder beliebig große Lkw und damit eigentlich jedes Fahrzeug auch privat einsetzbar.

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