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Zukunftssicherung: Sachbezugsfreigrenze ist anwendbar

Ist für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden? Die Verwaltung sagt nein. Ein Finanzgericht hat dagegen die Anwendbarkeit der Sachbezugsfreigrenze bejaht.

Hintergrund

Der Arbeitgeber schloss für seine Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und Zahnersatz ab. Die Versicherten hatten einen unmittelbaren Leistungsanspruch. Auf den Versicherungsschutz eines Mitarbeiters entfielen monatliche Beiträge i. H. v. insgesamt 36 EUR. Diese berücksichtigte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Mitarbeiter beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung, die Freigrenze von 44 EUR anzuwenden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Mitarbeiter jedoch Recht und seiner Klage statt.

Die Begründung der Richter: Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben für die Zukunftssicherung. Diese leistet ein Arbeitgeber, um einen Mitarbeiter für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

Ausgaben des Arbeitgebers für die verpflichtende Zukunftssicherung bleiben bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten steuerfrei. Darüberhinausgehende Leistungen wie z. B. für eine private Pflegezusatz- und Krankentagegeldversicherung können jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Die Finanzverwaltung behandelt diese Beiträge als nicht begünstigen Barlohn und wendet die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht an. Und das, obwohl der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz i. H. d. geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Das Finanzgericht folgte im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

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