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Meine Arbeitsstelle ist vom Hochwasser betroffen, was nun?

Kurzarbeit für vom Hochwasser betroffene Betriebe  

Das Wasser steht kniehoch, der Schlamm legt sich wie ein Mantel um Schreibtische, Maschinen und Fahrzeuge. Vieles wurde zerstört beschädigt oder ist sogar abhandengekommen. Die Gastronomie schließt, mal wieder. 

In zahlreichen Betrieben, besonders im Ahrtal, ist dies wohl kein seltener Anblick.

Der Starkregen und seine unmittelbaren Folgen gelten im Rahmen des Kurzarbeitergeldes als „unabwendbares Ereignis“ und ermöglichen es den betroffenen Betrieben Kurzarbeit für Ihre Beschäftigten anzuzeigen. 

Aus diesem Grund ist ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag hilfreich oder die Rücksprache mit dem Arbeitgeber hilfreich. Ob und für welchen Zeitraum Sonderurlaub gewährt wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers. Für Beamte und Beamtinnen geht der Anspruch aus der Sonderurlaubsverordnung hervor – Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Besoldung. 

Sonderregelungen Kurzarbeit Hochwasser 2021:

  • Der Bezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt
  • 10 % der Beschäftigten sind vom Arbeitsausfall betroffen 
  • Es werden keine Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto aufgebaut 
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig erstattet (von Oktober bis Ende Dezember bis zu 50% )
  • Kurzarbeitergeld gilt auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit (bis 30.09.2021)

Mein Betrieb befand sich coronabedingt bereits in Kurzarbeit und diese muss nun ausgeweitet werden? 

Die betreffenden Betriebe können aufgrund der Überflutung und ihrer Folgen bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Ausweitung der Kurzarbeit stellen.

Mein Betrieb ist nur mittelbar (z.B. durch fehlende Zulieferketten) betroffen?

In diesem Fall kann lediglich ein Antrag aus wirtschaftlichen Gründen gestellt werden. Auch hier ist der Bezug auf 12 Monate begrenzt

Mein Betrieb ist intakt, Teile der Beschäftigten sind jedoch unmittelbar betroffen?

Kurzarbeit kann nur angezeigt werden, wenn der Betrieb selber von einem unabwendbarem Ereignis betroffen ist. Die Lage der Arbeitnehmer stellt keinen Anspruch auf Kurzarbeit dar. Es ist jedoch möglich, den betroffenen Arbeitnehmern Rechte auf Sonderurlaub einzuräumen. 

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