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Handlungsempfehlung zu Zeiten einer Corona-Krise

(aktualisiert am 30.07.2020)

Das Corona-Virus stellt uns vor eine große wirtschaftliche Herausforderung

Empfehlung 1: Steuervorauszahlungen prüfen und ggfls. herabsetzen lassen

Die laufenden Steuervorauszahlungen (beim Einzelunternehmer oder bei Personengesellschaften die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer – bei der Kapitalgesellschaft, AG, GmbH, UG die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer) sind in der Regel auf der Basis des Einkommens des Vor-Vorjahres berechnet. Das Geschäftsjahr 2018 war bei den meisten Reisebüros ein gewinnstarkes Geschäftsjahr, so dass hier in der Regel neben Steuernachzahlungen auch die höhere laufende Steuervorauszahlung berechnet und fällig wurden.

Mit einem Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen können die künftigen Steuervorauszahlungen relativ unkompliziert angepasst/herabgesetzt werden.
Hierzu können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen und wir helfen Ihnen weiter.

Empfehlung 2: Kurzarbeit prüfen und ggfls. beantragen

Die Agentur für Arbeit ist aktuell sehr kulant in der Genehmigung der Kurzarbeit. Als Arbeitgeber in der Touristik müssen Sie aktuell nicht viel erklären, warum Kurzarbeit notwendig ist. In einem weiteren Beitrag informieren wir ausführlich über das Thema „Kurzarbeit“..

Was bedeutet Kurzarbeit? Während der Zeit von Kurzarbeit vergüten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wie vorher üblich. Auf die Ausfallzeiten vergütet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn, sondern ein Kurzarbeitergeld. Dieses Kurzarbeitergeld bemisst sich aus der Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt abzüglich eines Abschlages und beträgt damit zwischen 60% und 67% des Fehlentgelts.
Nähere Informationen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes und der praktischen Abwicklung erhalten sie von Ihrer Agentur für Arbeit oder ihrem Lohnbüro.

Empfehlung 3: Überbrückungskredit bei der Bank beantragen

In Zeiten von Niedrigzinsen bzw. Negativzinsen sollten Sie zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses mit Ihrer Bank sprechen und einen Überbrückungskredit mit flexibler Laufzeit beantragen.
Unsere Erfahrung der vergangenen beiden Jahre zeigt, dass Hausbanken seither schnell, unkompliziert und zu günstigen Zinssätzen Liquidität zur Verfügung stellen können.
Selbst wenn Sie keine Sicherheiten für einen Überbrückungskredit stellen können, werden die örtlich zuständigen Förderbanken (in Rheinland-Pfalz die ISB Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz) mit Bankbürgschaften als Sicherheit aushelfen.
In der aktuellen Situation sollten Sie zwingend frühzeitig mit Ihrer Hausbank sprechen, welche sicherlich mit Verständnis für die aktuellen Probleme Lösungen präsentieren wird.

Empfehlung 4: Staatliche Soforthilfe beantragen

Um kleinere und mittlere Betriebe, sowie Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund der Corona Krise in Liquiditätsengpässe geraten sind, zu unterstützen, haben die meisten Bundesländer bereits ein Soforthilfeprogramm eingerichtet. Die aktuellen Soforthilfe-Maßnahmen der einzelnen Bundesländer haben wir Ihnen ausführlich in einem separaten Beitrag auf unserer Webseite zusammengefasst. Dort erfahren Sie, wie hoch die Soforthilfen der einzelnen Länder sind und wie Sie diese beantragen können. Hier gelangen Sie zum Beitrag  Staatliche Soforthilfe der einzelnen Bundesländer für Betoffene der Corona-Krise. Die Frist endete am 31.05.2020.

Empfehlung 5: Krankenversicherungsbeiträge anpassen lassen

Sofern Sie als Unternehmer freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert sind, prüfen Sie eine Herabsetzung der monatlichen Beiträge.

Der Beitrag des freiwillig Krankenversicherten ist einkommensabhängig und orientiert sich in der Regel am letzten Einkommensteuerbescheid. Mit einem aktuellen Bescheid über Einkommensteuervorauszahlungen können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Herabsetzung der Beiträge beantragen.

Empfehlung 6: Erstattung der Sondervorauszahlung in einigen Bundesländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg)

Wenn Sie zu Beginn des Jahres einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt und eine entsprechende Sondervorauszahlung geleistet haben, können Sie sich diese jetzt bereits wieder erstatten lassen und trotzdem in den Genuss der Dauerfristverlängerung kommen. Hierzu ist in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen eine Berichtigung des Antrags auf Dauerfristverlängerung notwendig. In Baden-Württemberg ist ein formloser Antrag notwendig, der Bezug nimmt auf die aktuelle Situation und auf Liquiditätsengpässe.

Sofern wir hier für Sie tätig werden sollen, lassen Sie uns das gerne wissen.

Hinweis: Eine Sondervorauszahlung ist nur bei monatlicher Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen notwendig. Bei vierteljährlicher Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfällt eine Sondervorauszahlung generell.

Empfehlung 7: Nicht voreilig einen Insolvenzantrag stellen

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften & Co. sind grundsätzlich verpflichtet innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntwerden der Insolvenzreife Insolvenz für die Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Aufgrund der Corona-Krise werden die Insolvenzantragspflichten vorerst ausgesetzt. Unternehmen sollten dennoch darauf achten, den Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit in Folge der Corona-Krise belegen zu können. Dies ist erforderlich um den erforderlichen Nachweis erbringen zu können, dass die Antragspflicht auch im konkreten Fall ausgesetzt ist.

Empfehlung 8: Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers senken und damit Lohnsteuer sparen

Als von der Sozialversicherung befreiter Gesellschafter-Geschäftsführer haben Sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sofern Sie trotzdem Ihr Unternehmen von Ihren Personalkosten entlasten möchten, können Sie eine Anpassung der Arbeitszeit und des Gehaltes vereinbaren. Hierbei gilt zu beachten, dass der Beschluss vor Antritt der Maßnahme erfolgen muss.

Eine entsprechende Beschlussvorlage finden sie nachstehend:

Datum des Beschlusses: 30.03.2020

Infolge der Auswirkungen der Corona-Krise auf die Wirtschaftlichkeit unserer Gesellschaft beschließen die Gesellschafter einstimmig, dass die Arbeitszeit des Geschäftsführers XY abweichend des bestehenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ab dem Monat April 2020 um 50% reduziert wird. Mit der Reduzierung einhergehend wird auch das Gehalt des Geschäftsführers um 50% auf xy,00 Euro reduziert.

(ggfls: Alle weiteren Gehaltsbestandteile werden unverändert gewährt).

Über eine Erhöhung der Arbeitszeit und der Anpassung des Geschäftsführergehaltes nach Abschluss der „Corona-Krise“ beschließen die Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt.

Diese Maßnahme kann beim freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitgliedern zusätzlich zur ersparten Lohnsteuer zu einer Verringerung des Beitrags der Krankenkasse und Pflegekasse führen.

Empfehlung 9: Lockerung der „70-Tage-Regelung“ in einem landwirtschaftlichen Betrieb beachten

Weniger eine Empfehlung, sondern vielmehr eine wichtige Information für alle Betriebe in der Land- und Ernährungswirtschaft. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die „70 Tage-Regelung“ für Saisonarbeitskräfte gelockert und auf bis zu 115 Tage Tage ausgeweitet wird. Demnach dürfen Saisonarbeitskräfte bis zum 31. Oktober 2020 eine kurzfristige Beschäftigung bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Diese Maßnahme soll landwirtschaftlichen Betrieben die Personalplanung in den kommenden Monaten erleichtern.

Empfehlung 10: Liegen gelassenes oder stets vernachlässigtes Aufarbeiten

Wie sieht Ihr Schreibtisch aus? Für welche Dinge hatten Sie nie Zeit? Die Buchhaltung oder die Steuern? Haben Sie schon seit längerer Zeit geplant, eine Werbeoffensive zu starten? Nehmen Sie all die Dinge in die Hand, für die Sie nie Zeit hatten, weil immer Kundschaft vor Ihnen stand.
Wann hatten Sie zum letzten Mal ein Kundenevent geplant? Haben Sie jemals ein Kundenevent veranstaltet? Jetzt ist ein geeigneter Zeitpunkt, um dieses Event gründlich vorzubereiten und nach der Corona-Krise durchzuführen. Mieten Sie einen kleinen Kino-Saal oder eine Vinothek und veranstalten Sie ein Event für Ihre Kunden und stärken Sie Ihr Image.
Bringen Sie Ihre Webseite auf Vordermann oder aktualisieren Sie Ihren Facebook-Account. Insbesondere mit den sozialen Netzwerken steht Ihnen ein effektives Medium zur Verfügung, über welches Sie kostengünstig eine Vielzahl von Kunden und potentiellen Neukunden erreichen können. Machen Sie auf eine anstehende Werbeaktion aufmerksam oder lassen Sie hinter die Kulissen Ihres Unternehmens blicken und stellen Sie Ihr Team in Form von Facebook-Beiträgen vor. Sprechen Sie mit regionalen Zeitungsverlegern und versuchen Sie in Kooperation mit diesen, Leserreisen oder sonstige Aktionen auf die Beine zu stellen. Sie denken, die ganzen Aktionen werden keine Aussicht auf Erfolg haben? Wir können nicht in die Glaskugel sehen, aber wir sind uns sicher, dass das aktive Handeln mehr Aussicht auf Erfolg haben wird, als das Nichtstun und sich seinem Schicksal zu beugen.

Empfehlung 11: Vorbereiten auf die Ruhe vor dem Sturm

Seien Sie vorbereitet auf die Zeit nach der Buchungsflaute. Eines wird sicher sein, sollten auch nur noch ein paar Menschen die Corona-Krise überleben, wird es eines danach noch geben – die Touristik. Egal welche Probleme die Branche in den letzten Jahren hatte, gereist wurde im Anschluss immer wieder. Die Frage ist, wo bucht am Ende der Kunde. Bei Ihnen oder bei jemand anderem? Betreuen Sie Ihre Kunde, halten Sie Ihre Kunden auf dem Laufenden und versorgen Sie Ihre Kunden mit Angeboten. Damit verliert Ihr Kunde Sie nicht aus den Augen und wird sicherlich wieder bei Ihnen buchen, wenn der nächste Urlaub ansteht.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt gekommen, um Themenabende und Info-Veranstaltungen gründlich vorzubereiten, die Sie im Anschluss an die Corona-Krise durchführen.

Empfehlung 12: Eigenkapital stärken

Auch wenn dieser Tipp nicht gerne gehört wird: Alle Unternehmen, welche die aktuell schwierige wirtschaftliche Zeit überstehen werden, sollten in der Zukunft Eigenkapital aufbauen. Gerade die Betriebe, die zu guten Zeiten aus den Vollen schöpfen und über Privatentnahmen (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder hohe Geschäftsführergehälter (Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, UG) verfügen, können relativ einfach das Eigenkapital ihrer Firmen stärken, in dem Teile der Gewinne im Betrieb verbleiben. Nicht jeder verdiente Euro muss zwingend dem Betrieb „entzogen“ werden.
Unternehmen die beispielsweise 5 Jahre lang 20% des Jahresüberschusses auf die hohe Kante legen, können später einmal den Verlust eines kompletten Geschäftsjahres verkraften.
Betriebe die ständig ohne Eigenkapital geführt werden, husten bereits beim ersten Ausfall von Umsätzen.

06541 / 818788

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