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Allgemeinverfügung: Arbeitsecken sind nicht steuerlich abziehbar

Am 30.04.2018 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Allgemeinverfügung erlassen, welche die steuerliche Begünstigung von einem häuslich genutzten Arbeitszimmer betrifft. In dieser Allgemeinverfügung werden alle eingereichten Einsprüche und Änderungsanträge bezüglich des Zweifels an der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer, flächendeckend zurückgewiesen. Dies bedeutet, dass Arbeitsecken bzw. teilweise privat genutzte Räume zukünftig nicht mehr als „häusliches Arbeitszimmer“ von der Finanzbehörde akzeptiert werden. Ein Arbeitszimmer am Flur oder ein Raum, der durch eine nicht verschlossene Öffnung betreten wird, ist demnach nicht abzugsfähig.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Hierzu hatte das BMF bereits am 06.10.2017 Stellung genommen.

  • Ein Raum, der zu einem nicht unerheblichen Anteil auch privat genutzt wird, ist nicht abzugsfähig
  • Aufwendungen für ein häuslich genutztes Arbeitszimmer können bis zur Höhe von 1.250 Euro abgezogen werden
  • Die genannte Abzugsbeschränkung ist personengebunden zu betrachten und muss ggf. für jeden Ehepartner gesondert überprüft werden

Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Betrachtung von einem häuslich genutzten Arbeitszimmer haben, wenden Sie sich gerne an unsere Service-Hotline 06541 818788.