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Sonderurlaub bei Hochwasser? Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer?

Arbeitnehmerrechte in der Hochwasserkatastrophe  

Zwei Wochen nach der Hochwasserkatastrophe laufen die Aufräumarbeiten unentwegt weiter und erste staatliche Hilfen fließen bereits an die Flutopfer. Doch welche Rechte hat ein Arbeitnehmer der aufgrund der Katastrophe seine herkömmliche Arbeitsleistung nicht erbringen kann? 

Hat ein Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Sonderurlaub wenn er im eigenen Haus/ der eigenen Wohnung Sicherungs- und Aufräumarbeiten verrichten muss? 

Natürlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit sich auf § 616 des BGB zu berufen und eine bezahlte Freistellung zu verlangen. Hier wird ein Recht auf Freistellung  für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ idR fünf bis zehn Tage beschrieben. 

Aber! §616 BGB ist kein zwingendes Recht und kann arbeits- und tarifvertraglich abgeändert oder sogar ausgeschlossen werden. Nur wer sich auf § 275 Abs. 3 des BGB beruft kann tatsächlich der Arbeit fern bleiben und die Unzumutbarkeit zur Erbringung der Leistung geltend machen. In diesem Fall besteht jedoch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung – lediglich ein Kündigungsschutz.

§ 616 Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht

Absatz (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

Aus diesem Grund ist ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag hilfreich oder die Rücksprache mit dem Arbeitgeber hilfreich. Ob und für welchen Zeitraum Sonderurlaub gewährt wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers. Für Beamte und Beamtinnen geht der Anspruch aus der Sonderurlaubsverordnung hervor – Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Besoldung. 

Was ist wenn die Betriebsstätte aufgrund des Hochwasser beschädigt/zerstört wurde?

Kann der Arbeitgeber hochwasserbedingt einen Teil der Belegschaft/ die gesamte Belegschaft nicht beschäftigen, so ist er dennoch weiterhin zur Zahlung eines Entgeltes verpflichtet – der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls. In vielen Betrieben besteht seit der Corona Pandemie die Möglichkeit auf Home Office, auf diese kann und sollte wenn möglich zurückgegriffen werden. 

Auch interessant: Artikel vom 30.07.2021 – Meine Arbeitsstelle ist vom Hochwasser betroffen, was nun?

Der Weg zur Arbeit ist durch das Hochwasser behindert oder dauert erheblich länger?

Da das Wegrisiko dem Arbeitnehmer zugeordnet ist, hat sich auch dieser über eventuell gesperrte Zufahrtswege zu informieren und einen Mehraufwand in Kauf zu nehmen. Es besteht kein grundsätzliches Recht auf Sonderurlaub, Vergütung des Mehraufwandes, Verkürzung der Arbeitszeit oder Anpassung der Arbeitszeit. 

Auch interessant: Artikel vom 29.07.2021 – Hochwasserschäden in Rheinland-Pfalz und NRW

Hochwasserschäden in Rheinland-Pfalz und NRW | TAXolution Steuern und Recht (taxolution-stb.de)

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