Umsatzsteuersenkung zum 1. Juli 2020 – Informationen und Handlungsbedarf
(aktualisiert am 03.07.2020)
Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets senkt die Bundesregierung den Umsatzsteuersatz für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %. Für die Gewerbetreibenden ergibt sich aus dieser Anpassung eine Reihe von Pflichten, die Sie beachten müssen.
Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, haben wir die wichtigsten Kernelemente der Umsatzsteuersenkung für Sie zusammengefasst. Zudem finden Sie in der nachfolgenden Auflistung die Sonderreglungen, die für einzelne Branchen gelten.
1. Der Leistungszeitpunkt ist entscheidend für die Höhe der Umsatzsteuer
Der Leistungszeitpunkt und der Leistungsempfänger sind die beiden Kernelemente für die Anwendung des richtigen Steuersatzes bei der Rechnungsschreibung.
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Für alle Leistungen, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gelten die gesenkten Steuersätze von 16 % und 5 %. Bei der Lieferung von Waren, ist der Zeitpunkt entscheidend, ab dem die Lieferung für den Auftraggeber als erbracht gilt (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Beispiel 1: Wird ein Auto vor dem 30.06.2020 gekauft, aber aufgrund von Produktionsengpässen erst nach dem 01.07.2020 produziert und geliefert, dann ist das Auto mit 16 % zu besteuern.
Beispiel 2: Wird eine Ware am 30.06.2020 an eine Spedition übergeben und erst nach dem 01.07.2020 ausgeliefert, gilt der alte Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. Begründung: Für den Auftraggeber gilt die Lieferung mit der Übergabe an die Spedition als erbracht.
Wichtig: Wird auf der Rechnung fälschlicherweise nur 16 % statt 19 % oder 5 % statt 7 % ausgewiesen, kommt es später zu Nachforderungen des Finanzamtes. Sie können dann Ihrem Kunden meist diesen Betrag nachträglich nicht mehr in Rechnung stellen und die Mehrkosten verbleiben bei Ihnen.
2. Achten Sie auf den Leistungsempfänger (Unternehmer vs. Verbraucher)
Hier gilt es zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (B2B) ist oder der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B. Ärzte, Kleinunternehmer) bzw. eine Privatperson (B2C) ist.
• Lieferungen und Leistungen im B2B-Bereich: Achten Sie auf den korrekten Steuersatz, um eine Nachzahlung beim Finanzamt zu verhindern. Beim Empfänger bleibt die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten, da sie vom Finanzamt erstattet wird.
• Bei Kunden im B2C-Bereich stellt die von ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer selbst zu tragende Kosten dar. Unsere Empfehlung: Wenn möglich sollten Sie Lieferungen und Leistungen auf nach den 30. Juni 2020 aufschieben, damit Ihr Kunde vom niedrigeren Umsatzsteuersatz profitiert.
Beachten Sie bitte, dass diese Maßnahmen nicht allein durch ein entsprechendes Rechnungsdatum erreicht werden können. Einen Missbrauch der Umsatzsteuersenkung an dieser Stelle wird das Finanzamt prüfen und im Zweifel auch strafrechtlich ahnden.
3. Besondere Vorsicht bei Anzahlungen und Teilleistungen (z.B. Handwerker, Bauleistungen)
Bei Teilleistungen oder Anzahlungen bleibt der Zeitpunkt der Leistungserbringung das entscheidende Kriterium für den Steuersatz. Nachfolgend haben wir drei verschiedene Konstellationen und deren steuerliche Bewertung für Sie aufgelistet
- Die Leistung wurde zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 erbracht und es ist noch keine Anzahlung geflossen:
- Die Leistung unterliegt den neuen Steuersätzen von 5 % und 16 %.
- Die Leistung wurde zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 erbracht und es ist bereits eine Anzahlung oder eine Teilanzahlung vor dem 30.06.2020 geflossen:
- Die Leistung muss mit den neuen Sätzen besteuert werden. Falls bei der Rechnungsstellung noch die alten Steuersätze verwendet wurden, ist die Differenz von 2 % bzw. 3 % zu erstatten.
- Die Leistung wird nach dem 31.12.2020 erbracht und es ist bereits eine Anzahlung oder eine Teilanzahlung geflossen:
- Die Leistung muss mit den Steuersätzen 19 % und 7 % besteuert werden. Falls bei der Rechnungsstellung noch die angepassten Steuersätze verwendet wurden, ist die Leistung mit 2 % bzw. 3 % nachzuversteuern. Wir empfehlen die Anzahlungsrechnung für Leistungen im Jahr 2021 direkt mit 7 % bzw. 19 % zu versteuern.
Die Entlastung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder Teilleistung ausgeführt wurde. Bei der Ist-Versteuerung erfolgt die Entlastung bzw. Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.
4. Kassen – und Fakturierungssysteme umstellen
Sie müssen sicherstellen, dass Ihr Kassensystem am 01.07.2020 die neuen Steuersätze berücksichtigt. Wir empfehlen Ihnen, sich schnellstmöglich mit Ihrem Kassenaufsteller in Verbindung zu setzen.
Gleiches gilt für die Fakturierungssysteme. Auch hier muss gewährleistet sein, dass für Leistungen, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden, die gesenkten Steuersätze angewendet werden. Erfolgt die Umstellung nicht zum 1. Juli und es werden weiterhin 19 % bzw. 7 % ausgewiesen, muss der höhere Betrag an das Finanzamt gezahlt werden.
5. Dauerrechnungen überprüfen (z.B. Miet- und Leasingsverträge)
Ihre Miet- und Leasingverträge mit Umsatzsteuer müssen entsprechend der neuen Steuersätze geändert werden. Auch Ihre Ausgaben für Telefon, Gas, Strom etc. unterliegen für 6 Monate ebenfalls den neuen Steuersätzen. Achten Sie darauf, dass Ihre Vertragspartner die Änderungen umsetzen. In den meisten Fällen haben Sie mit den Vertragspartnern eine sogenannte „Nettopreisvereinbarung“, so dass sich die Zahlung ab Juli reduziert. Falls Sie einen Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet haben (z.B. für Mietzahlungen), denken Sie bitte daran, diesen Auftrag bei der Bank für die nächsten 6 Monate anzupassen.
Sind Sie der Leistungserbringer (z.B. Vermieter), müssen Sie Ihre Verträge anpassen, sofern Sie einen Nettopreis vereinbart haben. Haben Sie in Ihren Mietverträgen die Formulierung stehen „zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer“, müssen Sie Ihre Verträge anpassen. Sie können Ihre Verträge mit dem folgenden Beispielsatz ergänzen: „Aufgrund der gesetzlichen Umsatzsteuersenkung beträgt die Umsatzsteuer für den zugrundeliegenden Vertrag 16 % für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 “.
6. Besonderheiten für die Gastronomie
Für Getränke gilt in der Gastronomie die Senkung des Steuersatzes von 19 % auf 16 %.
Der Steuersatz für Speisen wurde schon beim letzten Maßnahmenpaket der Regierung vom 1.7.2020 bis 30.06.2021 von 19 % auf 7 % gesenkt. Nun wird der Steuersatz bis Ende des Jahres sogar um weitere 2 % gesenkt. Demnach gelten für Speisen, die im Haus verzehrt werden, die folgenden Steuersätze:
- 01.07.2020 bis 31.12.2020: 5 % Umsatzsteuer
- 01.01.2021 bis 30.06.2021: 7 % Umsatzsteuer
- ab 01.07.2021: 19 % Umsatzsteuer
Zur Gewährleistung einer korrekten Versteuerung sind die Einnahmen aus Speisen (7%) und Getränken (19%) aufzuteilen und auch getrennt aufzuzeichnen.
Dies gilt auch für Pauschalangebote, wie z.B. Sparmenüs in Gastronomiebetrieben oder das Frühstück im Hotel. Das Beispiel „Hotelfrühstück“ zeigt, dass die Aufteilung unter Umständen sehr kompliziert sein kann.
Beispiel: Ein Hotel bietet seinen Gästen ein Frühstück für 7 Euro an. Darin enthalten sind 1 Glas Orangensaft, 2 Brötchen, Butter, Wurst und Käse. Daraus ergibt sich, dass das Glas Orangensaft mit 16 % und die Speisen mit 5 % zu versteuern sind.
Das Finanzamt duldet keine fehlerhaften Angaben in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Hier wird in einem separaten Beitrag von uns Stellung genommen.
7. Behandlung von Gutscheinen
Einzweckgutscheine lösen bereits beim Kauf die entsprechende Umsatzsteuer aus und somit gilt hier der Zeitpunkt des Erwerbs für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes.
Bei Mehrzweckgutscheinen wird die Umsatzsteuer erst bei Erbringung der Lieferung oder Leistung ausgelöst die dann mit diesem Gutschein erworben wird.
8. Ist-Besteuerung
Auch hier ist immer nur das Lieferdatum oder das Leistungsenddatum entscheidend für die Anwendung des entsprechenden Steuersatzes.
Update: Das vollständige Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie HIER.
Bei Fragen zur Umsatzsteuersenkung können Sie sich gerne an unser Team wenden. Sie erreichen uns per Mail an info@TAXolution-Stb.de oder telefonisch unter der 06541 / 818788.
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