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Die Sonderregelung des § 25 UStG (Margenbesteuerung) findet bei Reiseleistungen im B2B-Geschäft keine Anwendung

Da Incentive-Reisen, Messe-Reisen usw. für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, sind die Voraussetzungen des § 25 (1) UStG nicht erfüllt.

Während im B2C-Geschäft die Margenbesteuerung das Besteuerungsverfahren bei Reiseleistungen extrem vereinfacht, ist im B2B-Geschäft jede einzelne verkaufte Reiseleistung steuerlich zu bewerten.

Die Beurteilung der Steuerbarkeit, Nichtsteuerbarkeit und einer Steuerfreiheit richtet sich für die von Ihnen erbrachten Leistungen insbesondere nach folgenden Vorschriften:

  • § 3b Abs. 1 S. 2 UStG und § 3b Abs. 1 S. 4 UStG i. V. m. § 26 Abs. 3 UStG für Personenbeförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Luftverkehr.
    Bedeutet: Der Ort der Leistung liegt nicht im Inland, da sich der Flug nicht ausschließlich über das Gebiet des Inlands erstreckt. Lediglich innerdeutsche Flüge sind steuerbar und steuerpflichtig.
  • § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG für Beherbergungsleistungen.
    Demnach gilt für die Bestimmung des Ortes der Leistung das so genannte Belegenheitsortprinzip. Das bedeutet, der Ort der Leistung ist dort anzusehen, wo sich das Grundstück/Hotel befindet. Das hierzu auch Beherbergungsumsätze zählen, ergibt sich aus § 3a Abs. 3 Nr. 1a, welcher sich auf Leistungen gemäß § 4 Nr. 12 bezieht, hierin sind sowohl lang- als auch kurzfristige (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG) Vermietungsleistungen erwähnt.
    Demnach sind auch die grundsätzlich nicht steuerfreien Umsätze der kurzfristigen Beherbergung nicht steuerbar, da Ort der Leistung sich im Drittland/Ausland befindet.
  • § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle).
    Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG liegt der Ort der Leistung dort, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Frühstück und HP werden im Hotel im Zielgebiet geleistet.
  • Betreuungsleistungen/Reiseleiter durch angestellte Reiseleiter sind steuerbar, soweit der Ort, von dem aus der Reiseunternehmer sein Unternehmen betreibt, oder die Betriebsstätte, von der die Reiseleistung erbracht wird, im Inland liegt. Demnach sind Reiseleitertätigkeiten nur dann im Inland steuerbar, wenn Sie vom Unternehmer oder angestellten Reiseleiter selbst erbracht werden. Eine „zugekaufte“ Leistung ist demnach nicht steuerbar im Inland.

Auf der Rechnung an den Leistungsempfänger ist auf eine Nichtsteuerbarkeit und/oder Steuerfreiheit mittels eines Rechnungszusatzes ausdrücklich hinzuweisen, andernfalls droht trotz grundsätzlicher Steuerfreiheit eine Besteuerung der verkauften Leistungen.

Bei Pauschalreisen ist jede einzelne Reiseleistung gesondert nach dem Leistungsort auf ihre Steuerbarkeit hin zu beurteilen. Die Fiktion der einheitlichen sonstigen Leistung gem. § 25 Abs. 1 S. 3 UStG kommt bei Reiseleistungen an Unternehmer nicht zum Tragen.

Interessant in diesem Zusammenhang ist sicherlich ein aktuelles Urteil des EuGH (EuGH vom 18.01.2018, C-463/16, Stadion Amsterdam CV, HRF 2018, 252) in einem aktuellen niederländischen Verfahren. Gemäß diesem Urteil kann eine einheitliche Leistung nur mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert werden. Eine Entwicklung dieser Entscheidung auf andere steuerliche Bereiche bleibt abzuwarten.

Haben Sie Fragen zur Besteuerung von Reiseleistungen? Fragen Sie die Spezialisten von TAXolution – wir beraten Sie gerne! Unsere Service-Hotline lautet 06541 – 818780.