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Überlassung von Fahrradzubehör kann steuerfrei sein

Wenn ein Arbeitgeber seinem Angestellten neben dem regulären Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad für den privaten Gebrauch zur Verfügung stellt, fällt dieser Zusatznutzen grundsätzlich unter die steuerfreien Leistungen gemäß § 3 Nr. 37 des Einkommensteuergesetzes.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat jedoch darauf hingewiesen, dass es eine weitere Frage aufwirft, wenn dem Mitarbeiter auch Fahrradzubehör zur Verfügung gestellt wird.

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