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Das Thema „Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer“ wird immer komplexer und immer mehr zu Lasten der gewerbesteuerpflichtigen Unternehmer ausgelegt.

Nachdem unter anderem entschieden wurde, dass

– Reiseveranstalter den Anteil ihrer Reisevorleistungen, der auf Hotelleistungen entfällt
und
– Konzertveranstalter, die Miet- und Pachtzahlungen für ihre Eventstätten

für Zwecke der Berechnung der Gewerbesteuer wieder anteilig ihrem Gewinn hinzurechnen müssen, sind nun auch Franchisenehmer an der Reihe.

Mit Urteil vom 12. Januar 2017 (Az. IV R 55/11) bestätigte der BFH (Bundesfinanzhof) nun ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG), nachdem bei Franchisenehmern Teile der Franchisegebühr für Zwecke der Berechnung der Bemessungsgrundlage zur Gewerbesteuer dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden müssen, da in der Regel in der vereinbarten Franchisegebühr die Möglichkeit zur Nutzung eine Marke beinhaltet ist. Und eben dieser Teil der Franchisegebühr, der wohl stets im Rahmen einer sachgerechten Schätzung festgestellt werden muss, ist außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung anteilig dem Jahresüberschuss hinzuzurechnen.

Danach können sie als Franchisenehmer einen anteiligen Betrag ihrer Kosten für Zwecke der Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe abziehen und zahlen somit in letzter Konsequenz auf ihre eigenen betrieblichen Ausgaben Gewerbesteuer.

Gemäß § 8 Abs. 1 f) GewStG sind ¼ von ¼ der gezahlten Lizenzgebühren dem gewerbesteuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen, soweit die zuvor errechnete Summe zusammen mit weiteren gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbeständen einen Freibetrag von 100.000,00 Euro übersteigt.

In der er Praxis wird die Auswirkung daher eher von untergeordneter Bedeutung sein, zeigt jedoch wieder, an welchen Stellen überall eine steuerliche Auswirkung stecken kann.

Benötigen Sie Hilfe bei steuerlichen Themen, der Gewerbesteuer, der Hinzurechnung von zuvor steuermindernden Betriebsausgaben, der (teilweisen) Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer oder der Anwendung der unterschiedlichen Hebesätze zur Gewerbesteuer auf den errechneten Gewerbesteuermessbetrag.

Unsere Fachabteilung „Steuerberatung“ steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Unsere Hotline Tel. +49 6541 818788

 

Bilder:  ©ojogabonitoo und ©siraanamwong @fotolia