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Sonderausgabenabzug der von Ihnen als Eltern getragenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes

Steuertipp: Eltern können Aufwendungen als eigene Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend machen

Können unterhaltspflichtige Eltern die Beiträge ihrer Kinder zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich absetzen? Der BFH hat nun klargestellt, dass Eltern die Beiträge bei der eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen können, wenn diese von den Eltern getragen werden.

In der Regel können Auszubildende die Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung nicht geltend machen, weil noch keine Einkommenssteuer gezahlt wird. Der Sonderausgabenabzug bei den Eltern ist nun eine enorme Erleichterung für alle Auszubildenden, da diese über eine Möglichkeit verfügen die PV- und KV-Beiträge steuerlich geltend zu machen.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass die Beiträge auch tatsächlich an das Kind gezahlt oder erstattet worden sind. Eine Familienmitversicherung ist daher für einen höheren Unterhaltsbedarf nicht ausreichend. Zusätzlich muss eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind vorliegen. Der BFH begründet den Sonderausgabenabzug bei den Eltern damit, dass die Versicherungsbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Pflegeversicherung und der Basiskrankenversicherung im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragen werden.

Im Falle einer Erstattung der Beiträge an die Eltern gilt das Abflussprinzip, d.h. der Erstattungsbetrag muss an das Kind abgeführt werden. Ein „Naturalunterhalt“ ist laut BFH nicht ausreichend und eine Zahlung an das Kind muss nachweislich erfolgen.

In dem nebenstehenden Beispiel erhält der Auszubildende eine Vergütung von 500 Euro brutto pro Monat. Vom Bruttolohn wird unter anderem ein KV-Beitrag von 42 Euro und ein PV-Beitrag 6,38 Euro abgezogen. Den Betrag von 48,38 Euro können die unterhaltspflichtigen Eltern nun in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind.

Zusammenfassung der Voraussetzungen für den Steuerabzug:

  • Die Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag
  • eine Familienmitversicherung ist nicht ausreichend
  • Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind liegt vor
  • Erstattung muss an das Kind abgeführt werden

Sie haben Fragen zum Sonderausgabenabzug? Unser Team steht Ihnen hilfsbereit zur Seite und berät Sie gerne. Sie erreichen uns telefonisch unter 06541 / 818788 oder per Mail an info@TAXolution-Stb.de. Durchstöbern Sie doch unsere Webseite um weitere Steuertipps zu erhalten. Die aktuellsten Beiträge finden Sie in der Übersicht auf der rechten Navigationsleiste.