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Steuerfreie Corona-Sonderzahlung – Bund verlängert die Zahlungsfrist bis zum 31. März 2022

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Gemäß eines aktuellen Beschlusses können Arbeitgeber die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro noch bis zum 31. März 2022 steuerfrei an all ihre Beschäftigten auszahlen. Auch die Möglichkeit die Sonderzahlung in Teilraten zu gewähren besteht.

Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um Sonderleistungen, die die Arbeitnehmer nach dem 1. März 2020 erhalten haben
  • Die Unterstützung wird zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleistet
  • Es muss ein Zusammenhang mit der Coronakrise bestehen

Wichtig:

Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass die Sonderzahlung mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden kann sondern dient lediglich der Streckung des Gewährungszeitraumes. Die maximale Höhe des Steuerfreibetrages (1.500,00 Euro) bleibt hiervon unberührt.

 

Auch interessant: Artikel vom 24.06.2020 – Steuerfreie Corona-Sonderzahlung für alle Mitarbeiter möglich

https://taxolution-stb.de/steuerfreie-corona-sonderzahlung-fuer-alle-mitarbeiter-moeglich/

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Frage aus der Praxis:

Ist es möglich die Sonderzahlung zu gewähren wenn gleichzeitig bereits geleistete Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?

Antwort

Sofern vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf Überstundenvergütung bestand (lediglich der Freizeitausgleich angeboten wurde) ist die Gewährung des Corona Bonus auch bei Kürzung der Überstunden möglich. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist in diesen Fällen erfüllt.

Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss klar erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen aus der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Aktuelle Fassung FAQ des Bundesfinanzministeriums
FAQ „Corona“ (Steuern) (bundesfinanzministerium.de)