Zukunftssicherung: Sachbezugsfreigrenze ist anwendbar
Ist für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden? Die Verwaltung sagt nein. Ein Finanzgericht hat dagegen die Anwendbarkeit der Sachbezugsfreigrenze bejaht.
Hintergrund
Der Arbeitgeber schloss für seine Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und Zahnersatz ab. Die Versicherten hatten einen unmittelbaren Leistungsanspruch. Auf den Versicherungsschutz eines Mitarbeiters entfielen monatliche Beiträge i. H. v. insgesamt 36 EUR. Diese berücksichtigte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Mitarbeiter beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung, die Freigrenze von 44 EUR anzuwenden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Mitarbeiter jedoch Recht und seiner Klage statt.
Die Begründung der Richter: Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben für die Zukunftssicherung. Diese leistet ein Arbeitgeber, um einen Mitarbeiter für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.
Ausgaben des Arbeitgebers für die verpflichtende Zukunftssicherung bleiben bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten steuerfrei. Darüberhinausgehende Leistungen wie z. B. für eine private Pflegezusatz- und Krankentagegeldversicherung können jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Das Finanzgericht folgte im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Sie haben weitere Fragen oder Wünsche?
Für weitere Fragen steht Ihnen die Abteilung Steuerberatung der TAXolution Steuern und Recht GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen auch für einen persönlichen Beratungstermin in unseren Kanzleien in Kröv und/oder Föhren.
Steuerberater in Kröv, Telefon: 06541 / 818780
Steuerberater in Föhren, Telefon: 06502 / 9360151
Ihr TAXolution Team