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Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022: Keine Ordnungsgeldverfahren bis 2.4.2024

Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2022 endete am 31.12.2023. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mitgeteilt, dass vor dem 2.4.2024 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden.

Ab 2022 müssen Jahresabschlüsse nicht mehr beim Bundesanzeiger eingereicht werden, sondern beim Unternehmensregister.

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