NRW-Überbrückungshilfe Plus ist steuerpflichtige Betriebseinnahme
Die NRW-Überbrückungshilfe Plus
für Selbstständige, die während der Coronapandemie ausgezahlt wurde, wird vom Finanzgericht Düsseldorf als steuerpflichtige Betriebseinnahme betrachtet.
Ein Freiberufler erhielt 2020 eine Billigkeitsleistung von 3.160,22 EUR gemäß den Landesrichtlinien für Überbrückungshilfen. Er zog 3.000 EUR davon in seiner Steuererklärung ab, was das Finanzamt als steuerpflichtige Betriebseinnahmen ansah.
Das Gericht entschied, dass die Überbrückungshilfe rechtmäßig als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit betrachtet wird, da sie den Betrieb unterstützt und nicht durch private Ausgaben ihre betriebliche Veranlassung verliert. Die Steuerbefreiungen im Einkommensteuergesetz sind auf die NRW-Überbrückungshilfe Plus nicht anwendbar, da der Freiberufler andere Einkünfte hatte und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätte.
Die Entscheidung des Finanzgerichts wird jetzt vom Bundesfinanzhof überprüft. (Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2023, Az. 13 K 570/22 E, Rev. BFH Az. VIII R 34/23, Abruf-Nr. 238919; FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2023
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