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Nicht verpassen – vorübergehende Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

Übergangsregelung am 07.05.2021 durch den Bundesrat gebilligt

Da auch in diesem Jahr Saisonarbeitskräfte benötigt werden und ein geringerer Austausch der Arbeitskräfte gewünscht ist, wurde die Ausweitung der 70-Tage-Regel (3 Monate) auf 102 Tage (4 Monate) beschlossen.

Nach Verhandlungen des BMEL mit dem Bundesministerium konnte die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung entsprechend ausgeweitet werden. Weiterhin erhält der Arbeitgeber bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung eine automatische Rückmeldung über die Vorversicherungszeiten des Beschäftigten.

Die neue Regelung soll vom 1. März 2021 bis zum 31. Oktober 2021 gelten

Da die Übergangsregelung aufgrund der derzeit laufenden Gesetzgebung frühestens im Mai 2021 in Kraft treten kann, gelten bis zu diesem Zeitpunkt die herkömmlichen Voraussetzungen. Arbeitgebern wird daher empfohlen, Beschäftigungen bis zum tatsächlichen Inkrafttreten der Regelung nur dann kurzfristig zu melden, wenn diese für längstens 70 Tage (3 Monate) im Kalenderjahr ausgeübt werden.

Eine rückwirkende Anpassung der Beschäftigungszeiten erfolgt nicht.

Voraussetzungen:

  • Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Als berufsmäßig gilt eine Tätigkeit die grundlegend den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers sichert.
  • Die Dauer/Befristung der Tätigkeit muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt sein.
  • Der Arbeitnehmer übt die Tätigkeit nicht regelmäßig aus.
  • Mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Jahr sind zusammenzurechnen und dürfen die maximale Dauer nicht überschreiten.

Ausnahme!

Liegt das monatliche Arbeitsentgelt unter 450,- Euro erfolgt keine Prüfung der Berufsmäßigkeit – die ausgeübte Tätigkeit zählt also auch dann, wenn Sie der Sicherung des Lebensunterhaltes dient, als kurzfristige Beschäftigung.

Sie haben Fragen zur Übergangsregelung? Dann wenden Sie sich  an unser Service-Team. Sie erreichen uns telefonisch unter der 06541 / 818788 oder senden Sie uns Ihre Frage per Mail an info@TAXolution-Stb.de.

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