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Trinkgeld des Unternehmers / Inhabers muss versteuert werden

Beachten Sie die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Aufzeichnung der Trinkgeldeinnahmen und vermeiden Sie eine Nachzahlung beim Finanzamt

Wer kennt es nicht? Das Sparschwein beim Friseur oder die Trinkgeldkasse im Restaurant ist eine gern genutzte Möglichkeit, um sich beim Dienstleister für den Service zu bedanken. Uns erreichen vermehrt Nachfragen von Unternehmern, ob die Einnahmen aus Trinkgeldern in der Kassenführung aufgezeichnet werden müssen. Die Realität zeigt, dass in vielen Betrieben keine Aufzeichnungen über die Höhe der Trinkgeldeinnahmen geführt werden und mit diesem Problem befasste sich kürzlich der BFH (BFH v. 23.02.2018, X B 65/17).

Bei einer Kassenprüfung in einem Friseurgeschäft kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Kassensturzfähigkeit wegen nicht erfasster Trinkgelder nicht gegeben sei, und leitet hieraus eine Hinzuschätzungsbefugnis ab. Das Problem ist in diesem Fall, dass das Trinkgeld des Inhabers eine umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt und eine Erfassung gesetzlich vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall verfügt jeder Mitarbeiter im Salon und der Geschäftsinhaber über ein eigenes Sparschwein.

Grundsätzlich muss jeder Geschäftsvorfall aufgezeichnet werden und einem Dritten muss es jederzeit möglich sein, bei einem Kassensturz den IST-Betrag der Kasse mit dem SOLL-Betrag zu vergleichen. Ist eine Kassensturzfähigkeit nicht gegeben, ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß und führt über eine Hinzuschätzung von Einnahmen zu einer Nachzahlung.

Die Trinkgelder der Angestellten sind einkommensteuerfrei und lösen auch keine Umsatzsteuer aus, vorausgesetzt das Trinkgeld wird getrennt von dem des Inhabers gesammelt. Das Trinkgeld des Inhabers stellt hingegen immer eine (umsatz-)steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Eine Nichterfassung der Trinkgeldeinnahmen führt zu einer Hinzuschätzungsbefugnis der Trinkgelder und letztendlich zur Steuernachzahlung hierauf für den Unternehmer. Eine vollständige Verwerfung der Hauptkasse ist jedoch wohl ohne weitere Mängel in der Kassenführung nahezu ausgeschlossen.

Von einer Erfassungspflicht der Trinkgelder der Angestellten sieht der BFH ab, weil die Kassensturzfähigkeit durch Auszählung und Aufschreibung den Geldwert des Kasseninhabers ergeben muss.

Sie haben Fragen zur ordnungsgemäßen Kassenführung oder Ihnen sind die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend bekannt, dann melden Sie sich gerne bei uns. Sie erreichen uns telefonisch unter 06541 / 818788 und per Mail unter info@TAXolution-Stb.de.