Finanzgericht Bremen: Renovierungs- und Mietausfallkosten nach Immobilienverkauf meist nicht steuerlich absetzbar
Wer eine vermietete Immobilie verkauft und sich im Kaufvertrag dazu verpflichtet, Renovierungsarbeiten durchzuführen oder dem Käufer bis zur Neuvermietung den Mietausfall zu ersetzen, kann die dadurch entstehenden Kosten in der Regel nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das hat das Finanzgericht Bremen in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im verhandelten Fall hatten die Verkäufer einer vermieteten Eigentumswohnung zugesagt, die Wohnung nach dem Auszug der Mieter zu renovieren. Zusätzlich verpflichteten sie sich, dem Käufer die entgangenen Mieteinnahmen bis zur erfolgreichen Neuvermietung zu erstatten. Die hierfür entstandenen Aufwendungen erkannte das Finanzamt jedoch nicht als Werbungskosten an – eine Auffassung, die das Finanzgericht bestätigte.
Nach Ansicht des Gerichts stehen diese Kosten nicht mehr in einem ausreichenden Zusammenhang mit der bisherigen Vermietungstätigkeit. Vielmehr seien sie unmittelbare Folge der vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen des Immobilienverkaufs und deshalb steuerlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Das Urteil ist insbesondere für Eigentümer von vermieteten Immobilien von Bedeutung, die beim Verkauf zusätzliche Verpflichtungen gegenüber dem Käufer eingehen. Vor der Aufnahme entsprechender Klauseln in den Kaufvertrag sollte daher auch die steuerliche Auswirkung berücksichtigt werden.
Quelle: Steuerlösung by TAXolution
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