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Mehraufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung sind keine abzugsfähigen Ausgaben

Der Konsum von glutenfreien Lebensmitteln aus gesundheitlichen Gründen nimmt stetig zu. Für viele Bürger ist die steuerliche Betrachtung der dadurch entstanden Mehraufwendungen oftmals unklar.

In letzter Zeit beschäftigen sich die Finanzgerichte immer häufiger mit Fällen zur „glutenfreien Diätverpflegung“. Fakt ist, dass glutenfreie Produkte teurer sind als herkömmliche Lebensmittel. Aber sind die laufenden Mehraufwendungen für glutenfreie Lebensmittel als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

In einem aktuellen Fall haben Eltern, deren Kind an Zöliakie erkrankt ist, die Mehraufwendungen für die glutenfreien Lebensmittel als Diätverpflegung steuerlich geltend machen wollen. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten diesen Abzug von Aufwendungen für Diätverpflegung ab. Eine glutenfreie Diätverpflegung fällt demnach nicht unter den Anwendungsbereich einer außergewöhnlichen Belastung.

Begründet wird diese Einordnung dadurch, dass die Kosten für die Verpflegung, gleichgültig in welcher Höhe diese tatsächlich anfallen, als Aufwendungen für die Lebensführung angesehen werden. Die Aufwendungen für die Lebensführung, hierzu zählen neben der Verpflegung auch die Ausgaben für Kleidung und die eigene Wohnung, sind nicht abzugsfähige Ausgaben gemäß §12 EStG.

Bei Fragen zu den steuerlichen Regelungen hilft Ihnen unser Team gerne weiter. Sie erreichen und telefonisch unter 06541 / 818788 oder per Mail unter info@TAXolution-Stb.de.