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Katastrophenerlass für Unwetteropfer in Rheinland-Pfalz

Betroffenen wird mit steuerlichen Maßnahmen geholfen

Die schweren Überflutungen im Mai und Juni dieses Jahres haben in weiten Teilen des Landes schwere Schäden angerichtet. Besonders betroffen waren einzelne Gemeinden im Hunsrück und Teile der Eifel. Die verheerenden Wassermassen zerstörten Häuser, Straßen und bedrohten viele Existenzen. Das Ministerium für Finanzen hat einen sogenannten Katastrophenerlass veröffentlicht und bietet den Betroffenen mit steuerlichen Maßnahmen Unterstützung an.

Der Katastrophenerlass vom Ministerium für Finanzen Rheinland-Pfalz beinhaltet die folgenden steuerlichen Maßnahmen:

  • Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

Bis zum 30.09.2018 können die betroffenen Steuerpflichtigen einen Antrag auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern stellen. Hinzu können Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer (Körperschaftssteuer) gestellt werden.

  • Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 30.09.2018 zur Hilfe gezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts eines für den Katastrophenfall eingerichtetem Sonderkonto.

  • Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind aufgrund des Unwetters Unterlagen für die Buchführung vernichtet worden, ergeben sich hieraus keine steuerlich nachteiligen Folgerungen. Der Verlust der Unterlagen sollte zeitnah dokumentiert werden und dem Finanzamt gemeldet werden.

  • Einkommenssteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

Die Aufwendungen für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Erstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren mit Sonderabschreibungen von bis zu 30 Prozent behandelt werden. Für eine Ersatzbeschaffung bzw. Ersatzherstellung von beweglichen Anlagegütern können Sonderabschreibungen von bis zu 50 Prozent vorgenommen werden. In Ausnahmefällen kann für die Ersatzbeschaffung bzw. Ersatzherstellung die Bildung einer Rücklage zugelassen werden (z.B. bei hohen Teilherstellungskosten). Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und die Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 Euro betragen. Für die Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden, sowie der Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen können die Aufwendungen direkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Landwirte wird die entfallende Einkommenssteuer aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und der Sondernutzung ganz oder teilweise erlassen, wenn Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, einem betroffenem Arbeitnehmer eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. In diesem Fall ist eine Unterstützung bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat und Kleidung) können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Diese Kosten können auf Antrag durch das Finanzamt als ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag für Lohnsteuerabzugsverfahren ermittelt werden.

  • Grundsteuer

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Grundsteuer wegen einer erheblichen Ertragsminderung erlassen werden. Die entsprechenden Anträge auf Erlass der Grundsteuer müssen fristgerecht an die Gemeinden oder das zuständige Finanzamt übermittelt werden.

  • Gewerbesteuer

Stundungs- und Erlassanträge müssen an das zuständige Finanzamt oder die Gemeinde gerichtet werden.

Den gesamten Aushang des Ministeriums für Finanzen Rheinland-Pfalz bzgl. der steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Wetterereignisse dieses Jahres finden Sie auf der Webseite vom Landesamt für Steuern.

Sie zählen zu den Betroffenen der Wettereignisse oder haben Fragen zu den genannten steuerlichen Maßnahmen? Sie erreichen uns unter 06541 / 818780 oder per Mail an info@TAXolution-Stb.de