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Home Office von der Steuer absetzen?

(aktualisiert am 01.09.2020)

Kosten für die Nutzung des Büros zu Hause aufgrund von Corona bedingten Vorsichtsmaßnahmen können unter bestimmten Bedingungen von der Steuer abgesetzt werden. Dabei ist folgendes zu beachten.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber alle Aufwendungen (Betriebsausgaben), die der Arbeitnehmer für seine Arbeit im Büro und auch im Homeoffice tätigt. Das gilt beispielsweise für Kommunikationskosten (Telefon usw.) oder Büromaterial. Es können auch abweichende Regelungen getroffen werden, beispielsweise, dass der Arbeitnehmer eigene Geräte auf eigene Kosten benutzt.

Wann kann Home Office steuerlich geltend gemacht werden?
Steht jemandem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Höchstsatz von 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten (Selbständige als Betriebsausgaben) geltend machen. Diese Werbungskosten müssen in der Anlage N der Steuererklärung unter „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer” angesetzt werden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der volle Höchstbetrag von 1.250 Euro auch dann zu berücksichtigen, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht für das ganze Jahr genutzt wird, sondern beispielsweise nur für die Zeit, in der man wegen des Corona-Virus zu Hause arbeitet.

Der Arbeitsplatz am Esstisch oder in der Wohnzimmerecke zählt steuerlich nicht als Arbeitszimmer, auch während der Corona-Epidemie. Grundvoraussetzung für ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum, der als Büro eingerichtet ist und keinerlei sachfremde Einrichtung wie etwa eine Couch oder einen Kleiderschrank aufweist. Auch Durchgangszimmer werden vom Finanzamt meist nicht akzeptiert. Das häusliche Arbeitszimmer soll somit den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu prüfen, d. h. Aufwendungen von mehr als 1.250 Euro können in diesem Fall nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem man zu Hause arbeitet.

Welche Kosten sind für das Arbeitszimmer absetzbar?
Wie viel für das Arbeitszimmer abgesetzt werden kann, richtet sich allgemein nach dem Anteil an der Wohnfläche: In einer 100qm-Wohnung entspricht ein Arbeitszimmer mit 10qm 10 Prozent der Wohnfläche. Entsprechend dürfen 10 Prozent der gesamten Wohnkosten abgesetzt werden.

Bei einer Mietswohnung zählen dazu neben der eigentlichen Miete auch Nebenkosten wie Strom, Heizung oder Müllgebühren. Bei Wohneigentum werden zudem auch Anschaffungskosten inklusive der Abschreibungen, Versicherungen und die Grundsteuer berücksichtigt.

Wer in der Corona-Zeit etwa ab Ende März bis Ende Juli nur noch zwei Tage im Betrieb und drei Tage im Homeoffice gearbeitet hat, darf – zumindest nach derzeitiger Rechtslage – auch nur die Kosten für diesen Zeitraum absetzen.

Wird fürs Home Office eine Bescheinigung vom Arbeitgeber gebraucht?
Beim Thema Arbeitszimmer ermittelt das Finanzamt sehr genau. Man sollte sich also gründlich und realistisch überlegen, ob man die durchaus hohen Anforderungen erfüllen könnte. Ist das allerdings der Fall, sollte man gleich alle Register ziehen und das Arbeitszimmer dementsprechend einrichten.

Wenn es um den Nachweis geht, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt und ob ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, kann es zudem sinnvoll sein, eine entsprechende Bescheinigung vom Arbeitgeber vorzulegen. Klar ist aber auch: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, eine derartige Bescheinigung zu erbringen.

Wer zahlt die Einrichtung im Home Office?
Drucker, PC, Schreibtisch, Stuhl oder Lampe – Gegenstände, die der Arbeitnehmer anschafft, um von Zuhause aus arbeiten zu können, können bei der Steuererklärung als Arbeitsmittel angegeben und unter Werbungskosten angesetzt werden. Und zwar unabhängig von der Corona-Zeit und unabhängig davon, ob ein absetzbares Arbeitszimmer vorhanden ist oder nicht.

Je mehr ein Arbeitsmittel für den Job genutzt und je weniger privat, desto höher der Prozentsatz des Kaufpreises, den das Finanzamt als Arbeitsmittel anerkennt. Eine sinnvolle Begründung erhöht die Chancen, dass das Finanzamt auch einen höheren beruflichen Nutzungsanteil akzeptiert. Da sind dann auch durchaus mal 80 Prozent berufliche Nutzung für einen PC möglich.

In einem Steuerjahr dürfen Arbeitsmittel nur bis zu einem bestimmten Preis (800 Euro je Arbeitsmittel) angegeben werden; ist die Grenze überschritten, gelten sie als Anlagegüter und müssen über mehrere Jahre hinweg gemäß der Nutzungstabelle abgeschrieben werden.

Wer bezahlt die Kosten für Telefon und Internet?
Die Kosten für Telefon und Internet können ebenfalls als Werbungskosten angesetzt werden (bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, aber maximal 20 Euro monatlich, sind ohne Nachweis ansetzbar, darüber nur mit Einzelnachweis). Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer die Telekommunikationskosten in gleicher Höhe pro Monat steuerfrei erstatten.

Nicht vergessen: Fahrtkostenabrechnung anpassen!
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden in Höhe 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten anerkannt. Aber nur für Fahrten, die tatsächlich stattfinden. Wer wegen Corona teilweise oder ganz von Zuhause aus arbeitet, spart zwar Spritkosten, kann aber auch nur entsprechend weniger Fahrkosten bei der Steuererklärung ansetzen. Das sollte bei der Steuererklärung 2020 nicht vergessen werden. Auch wer auf seiner (elektronischen) Steuerkarte eine Pendlerpauschale eingetragen hat, muss die Änderung beim Finanzamt bekannt geben. Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers fallen für den Homeoffice-Zeitraum weg. Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel bleiben jedoch erhalten bzw. können als Werbungskosten abgesetzt werden.

Welche Vorkehrungen lassen sich jetzt schon für die Steuererklärung 2020 treffen?
Um die entstandenen Kosten für die Zeit im Homeoffice nächstes Jahr abzusetzen, sollten jetzt bereits Beweismaterial gesammelt und Arbeitsverhältnisse zu Hause dokumentiert werden. Das können etwa Tabellen sein, in denen die Daten und die Stundenanzahl, in denen das Arbeitszimmer genutzt wurde, vermerkt werden. Natürlich helfen auch Bilder und Fotos, die den Zustand des Arbeitszimmers festhalten. Das Finanzamt muss sehen können, dass es sich um einen reinen Arbeitsplatz handelt, in dem sich kein Gästebett und keine privaten Gegenstände befinden. Ebenso gilt wie gehabt: Rechnung und Quittungen für Arbeitsmaterial aufbewahren und einreichen.

Auch wenn Sie gefühlt kaum Aussichten auf eine große Steuerrückerstattung haben – in den meisten Fällen lohnt es sich, eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben!

Bei Fragen zur Steuererklärung bzgl. Home Office können Sie sich gerne an unser Team wenden. Sie erreichen uns per Mail an info@TAXolution-Stb.de oder telefonisch unter der 06541 / 818788.

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