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Finanzgericht hat entschieden: Absatzrabatte von verbundenen Unternehmen bilden keinen Arbeitslohn

Viele Unternehmen gewähren Mitarbeitern von verbundenen Unternehmen die Teilnahme an einem Rabattprogramm. Dieser Rabatt wird vom Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen – bis jetzt.

Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass es Gleichgültig sei, ob Absatzrabatte bzw. Preisvorteile an einen Arbeitnehmer vom eigenen Arbeitgeber oder von einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gewährt werden. In beiden Fällen stellt die Gewährung von einem Absatzrabatt einen regelmäßigen Arbeitslohn dar.

In einem kürzlich gefällten Urteil hat das Finanzgericht Köln nun diese Regelung gekippt. Ein Angestellter einer Zulieferfirma kaufte sich im Rahmen eines Rabattprogramms eines Autobauers ein neues Auto mit einem entsprechenden Preisnachlass. Der Autobauer gewährte dem Mitarbeiter der Zulieferfirma den gleichen Rabatt wie für Werksangehörige.

Das zuständige Finanzamt behandelte diesen Rabatterlass als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht Köln kippte diese Entscheidung und hat entschieden, dass es sich bei Rabatten von verbundenen Unternehmen nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Das Finanzgericht begründet diese Entscheidung damit, dass der Rabatt im eigenwirtschaftlichen Interesse des Autobauers gewährt wurde und unabhängig von der Arbeitsleistung des externen Arbeitnehmers sei.

Diese Entscheidung, dass Produzenten Produkte mit Rabatten im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewähren, trifft auch in einigen anderen Branchen zu – so beispielsweise in der Touristik, wenn Reiseveranstalter Produkte/Reisen für Reiseverkehrskaufleute aus Reisebüros mit Rabatt verkaufen (beispielsweise sogenannte PEP´s).

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