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Neues Jahr – neue Chance Lohnkosten zu optimieren!

Steuerfreie Gehaltsbestandteile als Steuersparmodell

Zum neuen Geschäftsjahr stehen in manchen Betrieben Lohnerhöhungen auf der Agenda. Mitverdiener sind sodann wieder das Finanzamt und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, sprich die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie die für den Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft.

Durch das Hinzuziehen von steuer- und sozialversicherungsfreien Gehaltsbestandteilen in die Lohnabrechnung lässt sich die Abgabenlast optimieren.
Für viele unbekannt, regelt die Richtlinie 19.3 Abs. 1 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien die sogenannte „Fehlgeldentschädigung“.

Hier wird beschrieben, dass pauschale Fehlgeldentschädigungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst auszahlt, erst ab einem Betrag von über 16,00 Euro der Steuerpflicht unterliegen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass pauschale Fehlgeldentschädigungen steuer- und damit sozialversicherungsfrei bleiben, soweit sie 16,00 Euro im Monat nicht übersteigen.

Einzelhandel, Gastronomie, Tankstellen und Arztpraxen sind hierbei nur einige Branchen, in denen Bargeld zum Einsatz kommt.

Die Steuerbefreiung bis zu monatlich 16,00 Euro ist nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht ausschließlich auf Arbeitnehmer beschränkt, die ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- und Zähldienst beschäftigt werden. Sie gilt demnach also auch für Arbeitnehmer, die nur im geringen Umfang im Kassen- und Zähldienst tätig sind (z.B. Physiotherapeuten/innen, die Entgelte für individuelle Gesundheitsleistungen in bar vereinnahmen).

Erhält der Arbeitnehmer höhere Pauschalbeträge als Fehlgeldentschädigung als 16,00 Euro monatlich, so ist nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Haben sie Fragen zur Lohnkostenoptimierung – wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Unsere Hotline Tel. +49 6541 818788

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