Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
– Befristete Verlängerung beschlossen –
Mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz hat das Bundesfinanzministerium nun die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bis zum 31.12.2022 verlängert. Es finden weiterhin unterschiedliche Steuersätze Anwendung – 7 % USt auf Speisen und Übernachtungen, 19 % USt auf Getränke.
Um den Abrechnungsprozess so einfach wie möglich zu gestalten, sind zwei Vereinfachungsregeln vorgesehen. Welche genau beschreiben wir nachfolgend:
Vereinfachungsregel für die Gastronomie
Der Kaufpreis von gastronomischen Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angebote) kann wie folgt aufgeteilt werden:
Getränke 30 % mit 19 % USt
Speisen 70% mit 7 % USt
Beispiel:
Ein Restaurant bietet seinen Gästen ein Frühstück für 10,- Euro an. Darin enthalten sind ein Glas Orangensaft, zwei Brötchen, Butter, Wurst und Käse. Daraus ergibt sich, dass das Glas Orangensaft mit 19 % und die Speisen mit 7 % zu versteuern sind.
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Laut Vereinfachungsregel können nun 70% für die Speisen, also 7,- Euro und 30% für die Getränke, also 3,- Euro angesetzt werden.
Vereinfachungsregel für die Hotellerie
Der Kaufpreis in der Hotellerie für Übernachtungsleistungen inklusive Verpflegungsleistungen (z.B. „Business-Package“) kann wie folgt aufgeteilt werden:
Übernachtung 85% mit 7 % USt
Frühstück 15% mit 7 % / 19 % USt
Für den 15%igen Anteil des Frühstückes findet die Vereinfachungsregelung der Gastronomie Anwendung, sodass 70% auf die Speisen entfallen und 30% auf die Getränke.
Beispiel:
Ein Hotel bietet seinen Gästen eine Übernachtung inklusive Frühstück für 100 Euro an. Im Frühstück enthalten sind ein Glas Orangensaft, zwei Brötchen, Butter, Wurst und Käse. Daraus ergibt sich, dass das Glas Orangensaft mit 19 % zu versteuern ist, die Übernachtung und die Speisen mit 7 %.
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Laut Vereinfachungsregel können nun zunächst 85% für die Übernachtung, also 85,- Euro und 15% für die Verpflegung, also 15,- Euro angesetzt werden. Von den 15,- € für die Verpflegung entfallen 70% auf die Speisen, also 10,50 Euro und 30% auf die Getränke, also 4,50 Euro. Insgesamt sind 95,50 Euro (85,- Euro für die Übernachtung und 10,50 € für die Speisen) mit 7% Umsatzsteuer zu versteuern und lediglich 4,50 € (Getränkeanteil) mit 19% Umsatzsteuer.
Wichtig!
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eine der Vereinfachungsregelungen anwenden, muss eine detaillierte Aufteilung in Speisen, Getränke und Übernachtungen aus der Rechnung ersichtlich sein.
Sie haben Fragen zur ermäßigten Umsatzsteuer? Dann wenden Sie sich an unser Service-Team. Sie erreichen uns telefonisch unter der 06541 / 818788 oder senden Sie uns Ihre Frage per Mail an info@TAXolution-Stb.de.
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