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Zuschusspflicht bestehender
Entgeltumwandlungsverträge
ab 2022

– Countdown, nur noch wenige Monate bis zum Ende der Übergangsregelung –

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetztes wurde im Jahr 2018 die Zuschusspflicht auf Entgeltumwandlungsverträge eingeführt. Zur Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge ist der Arbeitgeber verpflichtet alle nach 2019 abgeschlossenen Verträge mit mindestens 15 % zu begünstigen.

Voraussetzung: Es werden Sozialversicherungsbeiträge eingespart und es handelt sich um einen der folgenden Vertriebswege

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds

Die vereinbarte Übergangsfrist gem. § 26a Betr.AVG endet zum 31.12.2021. Der Arbeitgeber ist ab Januar 2022 verpflichtet ebenfalls Altverträge, mit Abschluss vor 2019, zu berücksichtigen.

Was Sie als Arbeitgeber jetzt beachten sollten?

  • Bestehende Altverträge prüfen
  • Mitarbeiter über die Möglichkeiten informieren
  • Entgeltumwandlungsvereinbarungen ändern und anpassen
  • Versicherungsunternehmen kontaktieren

Die Umsetzung kann den Arbeitgeber vor einige Hürden stellen daher empfehlen wir sich frühzeitig mit der Thematik auseinander zu setzen. Nicht jeder Vertrag eignet sich uneingeschränkt zur Erhöhung des Versicherungsbeitrages. Ob ein Altvertrag angepasst werden kann, ist im Einzelfall zu klären. Es gilt zu prüfen, ob ggf. die Arbeitnehmerbeiträge reduziert werden und der Arbeitgeber die Beitragshöhe aufgrund des Zuschusses gleichhält oder ob sogar der Abschluss eines zusätzlichen Versorgungsvertrages notwendig ist.

Beispiel 1

Der Arbeitnehmer hat eine Direktversicherung mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 100,- Euro. Eine Anpassung des Versicherungsbeitrages ist möglich.

  Hier ist die Änderung des Vertrages beim zuständigen Versicherungsunternehmen notwendig

Der ursprüngliche Beitrag (100 Euro = 100%) wird um 15 % erhöht, diese steuert der Arbeitgeber bei. Der neue Versicherungsbeitrag liegt dann bei 115 Euro (115%). Die zusätzlichen 15% (15 Euro) entfallen auf den Arbeitgeber, die Belastung des Arbeitnehmers in Höhe von 100,- bleibt unverändert.

Beispiel 2

Der Arbeitnehmer hat eine Direktversicherung mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 100,- Euro. Da es sich um einen alten Tarif handelt ist eine Anpassung nicht möglich.

  Hier ist eine innerbetriebliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig.

Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers (vormals 100%) wird um 15 % reduziert, diese steuert der Arbeitgeber bei. Die ursprüngliche Höhe des Versicherungsbeitrages bleibt unverändert (100 Euro), die Aufteilung ändert sich. 85 Euro (85% trägt der Arbeitnehmer) und 15,- Euro (15% der Arbeitgeber).

Der Aufwand der anstehenden Maßnahmen sollte hierbei nicht unterschätzt werden, da auch die Kooperation des Versicherungsunternehmens maßgeblich zur reibungslosen Umsetzung beiträgt und innerbetriebliche Prozesse angepasst werden müssen.

Wichtig!
Der Arbeitgeber haftet langfristig für versäumte Zuschüsse und Einbußen die dem Mitarbeiter in der Rentenphase entstehen!

Exkurs:
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ein steuer- und sozialrechtliches Reformpaket aus dem Jahr 2017 mit dem Ziel die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung heranzutreiben.

§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.

(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.

(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.

§ 26a Übergangsvorschrift zu §1a Absatz 1a

§1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.

Sie haben Fragen zur Zuschusspflicht? Dann wenden Sie sich  an unser Service-Team. Sie erreichen uns telefonisch unter der 06541 / 818788 oder senden Sie uns Ihre Frage per Mail an info@TAXolution-Stb.de.

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