BFH: Corona-Sonderzahlungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen auch dann steuerfrei sein können, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen, wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen, angerechnet werden.
Voraussetzung ist, dass die Zahlung ausdrücklich zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Pandemie geleistet wurde. Eine individuelle Betroffenheit der Arbeitnehmer musste hierfür nicht nachgewiesen werden.
Außerdem stellte der BFH klar, dass freiwillige Leistungen wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gehören. Deshalb konnte die steuerfreie Corona-Sonderzahlung auf diese freiwilligen Leistungen angerechnet werden, ohne dass die Steuerbefreiung verloren ging.











