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BFH lockert die Vollständigkeit der Rechnungspflichtangaben zwecks Vorsteuerabzug zu Gunsten von Unternehmern

Achten Sie stets auf die Vollständigkeit der gesetzlichen Pflichtangaben einer Rechnung, um einen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden

Bei der Erstellung und dem Erhalt einer Rechnung entstehen häufig Unklarheiten bei der Angabe des Leistungszeitpunkts. Die Erfahrung zeigt, dass leider auf vielen Rechnungen komplett auf die Angabe des Leistungszeitpunkts verzichtet wird. Dieses Versäumnis kann schnell zu einem Problem mit dem zuständigen Finanzamt führen – die Versagung des Vorsteuerabzugs.

Folgender Fall beschäftigte kürzlich ein deutsches Finanzgericht:

Ein Unternehmen hat einen Firmen-PKW bestellt und den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Auf der Rechnung stellte eine Mitarbeiterin fest, dass die Steuernummer des Händlers fehlt und kein Leistungszeitpunkt angegeben ist. Die Mitarbeiterin machte anschließend auf diesen Fehler aufmerksam und die Steuernummer wurde auf der Rechnungeergänzt. Die Angaben vom Lieferzeitpunkt wurde allerdings weiterhin nicht auf der Rechnung aufgeführt.

Gesetzliche Vorgaben an die Rechnungsangabe: Vom Gesetzgeber ist die Angabe des Lieferzeitpunkts für die Umsatzsteuer zwingend erforderlich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 USTG. Als Zeitpunkt kann auch ein Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Im vorliegenden Fall wurde der Vorsteuerabzug vom Finanzamt versagt, jedoch hatte die anschließende Klage beim Finanzgericht Erfolg.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bislang stets strenge Anforderungen an eine ordnungsgemäße Angabe des Liefer- und/oder Leistungszeitpunkts auf einer Rechnung. Nun ist der BFH der Ansicht, dass die Steuerverwaltung die zusätzlichen Informationen berücksichtigen soll und sich bei einer Prüfung nicht ausschließlich auf die Rechnungsangaben beschränken darf.

Diese Auslegung des BFH hat für Unternehmer den Vorteil, dass sich der Lieferzeitpunkt aus der Angabe des Ausstellungsdatums ergeben kann. Voraussetzung für diesen Rückschluss ist, dass der Unternehmer erklären kann, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Das Finanzgericht akzeptierte den Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall, weil es sich um einen einmaligen Liefervorgang handelt und das Ausstellungsdatum die Angabe des Leistungsmonats widerspiegelt. Es ist im vorliegenden Fall naheliegend da branchenüblich, das über die Lieferung von beispielweise PKW´s zeitnah, also im Monat der Lieferung auch abgerechnet wird.

Ihnen sind die gesetzlichen Regelungen zu Rechnungspflichtangaben unklar oder Sie haben Fragen zum Vorsteuerabzug?

Gerne sind wir per E-Mail unter info@TAXolution-Stb.de oder telefonisch unter 06541 818788 für Sie erreichbar.