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Aus aktuellem Anlass: Zöllner fahnden nach Mindestlohn-Verstößen

Erste Kontrollen in Betrieben an der Mosel durchgeführt

Seit 01.01.2015 gilt in Deutschland die Mindestlohn-Regelung, nach der jedem Angestellten ein Stundenlohn von aktuell 8,84 Euro zusteht. Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohn wird zum 01.01.2019 auf 9,19 Euro pro Stunde erhöht. Bei einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschrift droht ein Bußgeld in empfindlicher Höhe. In einem aktuellen Fall wurde ein Bauunternehmer nach einer Razzia zu einer Geldstrafe von 200.000 Euro verdonnert, weil er seinen neun Angestellten nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlte.

Die Dunkelziffer der Mindestlohn-Verstöße ist sehr hoch und der Gesamtschaden beläuft sich auf mehrere Milliarden Euro. Ein Grund für diese Annahme ist die geringe Anzahl der überprüften Betriebe und der prozentuell hohe Anteil an Verstößen gegen den gesetzlichen Mindestlohn. Im Jahr 2017 wurden bundesweit nur 2,4 % der Betriebe kontrolliert.

Hiermit ist jetzt Schluss! Ähnlich dem „Blitzermarathon“ im Straßenverkehr fahndet der Zoll in diesen Tagen bundesweit nach Mindestlohn-Betrügern. Rund 6.000 Beamte sind im Einsatz und führen unangekündigte Kontrollen in den Betrieben durch. Bei dieser Kontrolle werden die Arbeitszeiten und die gezahlten Löhne an die Arbeitnehmer abgeglichen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Hierzu werden nicht nur die Arbeitszeitdokumente kontrolliert, die Zoll-Fahnder befragen auch Angestellte, ob die eingetragene Zeit mit der tatsächlichen Arbeitszeit übereinstimmt.

Die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit gilt für …

  • Beschäftigte in einem Wirtschaftsbereich nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (u.a. Bau, Gaststätten, Personenbeförderung, Logistik, Messebau, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft), deren Bruttogehalt weniger als 2.958 Euro / Monat beträgt. Hat der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten ein Arbeitsentgelt von mehr als 2.000 brutto erhalten, gilt der Betrag von 2.000 Euro als Schwellenwert für die Aufzeichnungspflicht.
  • Minijobber in allen Branchen
  • Beschäftigte, die über die werktägliche Arbeitszeit hinaus und an Sonn-/Feiertagen arbeiten

Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden, gerechnet ab dem dokumentierten Arbeitstag.

Erste Kontrollen hat es auch in unserer Region gegeben. Ein besonderes Augenmerk legen die Zoll-Fahnder auf die betrugsanfälligen Branchen. Hierzu zählen insbesondere das Bau-, Logistik- und Fleischereigewerbe, sowie die Land- & Forstwirtschaft und zunehmend auch Pflegeberufe. Speziell in diesen Branchen sollte auf eine fehlerfreie Aufzeichnung der Arbeitszeiten geachtet werden.

Wenn Sie Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Spezielle Vorlagen zur Erfassung der Arbeitszeiten und zur Erfüllung der Arbeitszeitdokumentation erhalten Sie von uns. Sie erreichen uns per Mail unter info@TAXolution-Stb.de oder telefonisch (06541 / 818788).