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Unangekündigte Kassennachschau: Ihre Rechte und Pflichten

Seien Sie vorbereitet, wenn die Finanzverwaltung eine unangekündigte Kassennachschau bei Ihnen durchführt

Seit dem 01.01.2018 darf die zuständige Finanzbehörde unangekündigt eine Kassennachschau in Betrieben durchführen und die Kassenaufzeichnungen sowie die Buchführung auf Ordnungsmäßigkeit überprüfen. Die Grundlage für dieses Vorgehen hat das Bundesministerium für Finanzen mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen“ geebnet.

Bei vielen Unternehmern herrscht Verwirrung bezüglich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Nun hat sich das BMF erstmals zu Wort gemeldet und über die neu eingeführte Kassennachschau informiert. Die wichtigsten Kernpunkte aus diesem Schreiben haben wir für Sie zusammengefasst:

Was ist eine Kassennachschau?

Die Kassennachschau ist ein Verfahren, um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und die zeitnahe Übernahme in die Buchführung beim Steuerpflichtigen vor Ort zu überprüfen. Hierbei ist der Finanzbeamte befugt, auf alle Kassensysteme und Registrierkassen zuzugreifen.

Was darf das Finanzamt?

Der Prüfer ist berechtigt, die Nachschau während der üblichen Geschäfts-und Arbeitszeiten in den Räumen des Steuerpflichtigen durchzuführen. Ebenfalls dürfen die betrieblich genutzten Fahrzeuge durch den Amtsträger überprüft werden. Ist der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Prüfung nicht im Unternehmen anwesend, kann die Überprüfung unter Mitwirkung eines Mitarbeiters erfolgen, der über die notwendigen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems verfügt.

Welche Rechte habe ich als Steuerpflichtiger?

Die Kassennachschau gewährt kein Recht auf Durchsuchung. Dies bedeutet, dass Sie keine Handlungen dulden müssen, die über den Zweck der Kassenschau hinausgehen. Während der Kassenprüfung ergangene Verwaltungsakte können angefochten werden, jedoch haben diese keine aufschiebende Wirkung und hindern die Durchführung der Kassennachschau nicht. Ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage ist nach Beendigung der Kassenschau unzulässig. Einzig eine Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt dem Steuerpflichtigen gewährt. Selbstverständlich kann gegen einen geänderten Steuerbescheid weiterhin Einspruch erhoben werden.

Festzuhalten ist, dass die Finanzverwaltung Ihren Amtsträgern mit dem Erlass einer Kassennachschau einen großen Handlungsspielraum gewährt. Zum Ärgernis der Steuerpflichtigen ist durch den zeitlichen Aufwand eine Störung des Geschäftsbetriebs kaum zu vermeiden. Ungeklärt bleibt weiterhin die Frage, welche Konsequenzen es hat, wenn ein Mitarbeiter in Abwesenheit des Steuerpflichtigen aufgrund von mangelnden Befugnissen nicht allen Pflichten nachkommen kann. Wir empfehlen Ihnen, sich auf eine mögliche Prüfung bereits jetzt vorzubereiten und die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten. Außerdem sollten Sie sicherstellen, dass Sie dem Prüfer einen problemlosen Zugang zu den elektronischen Daten gewähren können. Dies beschleunigt den Prozess der Kassennachschau und verringert Ihre zeitlichen Einbußen im Betriebsablauf.

Bei Fragen rund um das Thema „Kassennachschau“ erreichen Sie uns über die Service-Hotline 06541 / 818788.