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Arbeitsverhältnis auf Abruf: Vermutete Arbeitszeit bei Minijobbern wird auf 20 Wochenstunden angehoben

Prüfen Sie die Arbeitsverträge mit Ihren Minijobbern genau, denn ohne vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit droht eine satte Nachzahlung

Seit 01.01.2019 gibt es eine gesetzliche Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit bei Minijobbern. Diese Neuregelung kann unter Umständen für eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zum Problem führen, die Ihre Arbeitskräfte „auf Abruf“ einberufen, wie z.B. bei Saisonarbeitern.

Was ändert sich bei der wöchentlichen Arbeitszeit der Minijobber?

Wenn keine feste wöchentliche Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde, hat die Finanzbehörde bislang eine Stundenzahl von 10 Stunden pro Woche unterstellt. Die Neuregelung von § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG beinhaltet, dass ab Januar 2019 die wöchentliche Stundenzahl auf 20 Wochenstunden geschätzt wird, wenn keine feste Vereinbarung bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit getroffen wurde. Diese Anhebung verbirgt enorme Risiken für Minijobber und Arbeitgeber.

Welche Auswirkungen hat diese Neuregelung für Minijobber?

Bei Minijobbern wird bei dieser Anhebung auf 20 Wochenstunden die 450-Euro-Grenze überschritten, sodass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht. Dies hätte zur Folge, dass die Rentenversicherung die nicht gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nachfordern wird. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer Lohn vom Arbeitgeber nachfordern. Beim aktuellen Mindestlohn von 9,19 € / Stunde ergibt sich seit 2019 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 795,85 € / Monat (Annahme: 4,33 Wochen im Monat), wodurch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird.

Wer ist von der Änderung in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG betroffen?

Von dieser gesetzlichen Änderung sind alle Minijobber betroffen, bei denen keine feste wöchentliche Arbeitszeit im Vertrag festgeschrieben ist. Hierzu zählen auch die Minijobber, die „auf Abruf“ eingesetzt werden, wenn Arbeit im Unternehmen anfällt (z.B. Saisonarbeiter). Wir empfehlen allen Arbeitgebern ihre Arbeitsverträge hinsichtlich der Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit mit ihren Minijobbern genaustens zu überprüfen. Selbst eine geringfügige Arbeitszeitvereinbarung von 3 Stunden pro Woche ist ausreichend und verhindert, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Hier ist allerdings zu beachten, dass der Arbeitgeber maximal 25 % der zusätzlichen Arbeitszeit, in diesem Fall 45 Minuten, abrufen kann.

Wie setze ich diese Gesetzesänderung um?

Zunächst einmal gilt es zu prüfen, ob Sie mit Ihren geringfügig beschäftigten Mitarbeitern eine Vereinbarung bzgl. der wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag getroffen haben. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie dringend eine solche Vereinbarung mit ihren Mitarbeitern schriftlich festhalten. Als Hilfestellung haben wir eine Mustervereinbarung für ein Beschäftigungsverhältnis auf Abruf für Sie erstellt. Dieses Muster können Sie individuell anpassen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen. Die Mustervereinbarung finden Sie in dem folgenden Dokument.

Sie haben einen oder mehrere Minijobber in Ihrem Unternehmen beschäftigt und noch keine vertragliche Regelung zu der wöchentlichen Arbeitszeit getroffen? Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns telefonisch unter 06541 / 818788 oder per eMail unter info@TAXolution-Stb.de.