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Geschenke an Geschäftspartner

– der nächste Hammer

Was vielen Unternehmern vermutlich nicht geläufig ist – Geschenke an Geschäftspartner sind nur bis zu einer Höhe von 35,00 Euro steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar.

Was jedoch den allerwenigsten Unternehmern dabei bewusst ist – Der Beschenkte hat den Wert seines Geschenkes im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil zu versteuern. Dass er dies tut, müssten Sie als Schenker sich vom Beschenkten bestätigen lassen. Da es Ihnen vermutlich zu peinlich ist dem Geschenk ein vorbereitetes Formular beizufügen, auf welchem der Empfänger ihrer Aufmerksamkeit Ihnen schriftlich bestätigt, dass er den Wert des Geschenkes in seiner Einkommensteuererklärung als Geldwerten Vorteil versteuert, haben Sie die Möglichkeit die fällige Steuer im Rahmen einer Pauschalversteuerung mit ca. 30% zu versteuern.

Und jetzt kommt der nächste Hammer des BFH – Bundesfinanzhof.

Mit Urteil vom 30. März 2017 (Az. IV R 13/14) wurde nun entschieden, dass die übernommene Pauschalsteuer auf die Obergrenze für das Geschenk in Höhe von 35,00 Euro anzurechnen ist; also den Wert des ursprünglichen Geschenkes erhöht. Liegen also der tatsächlicher Wert des Geschenkes und die übernommene Pauschalsteuer zusammen über 35,00 Euro – handelt es sich in Summe insgesamt um sogenannte nicht abziehbare Betriebsausgaben, so dass Sie die aufgewendeten Beträge in voller Höhe nicht als Betriebsausgaben in Ihren Steuererklärungen (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) geltend machen können.

Damit liegt die Obergrenze für Geschenke faktisch nur noch bei 25,00 Euro pro Geschäftsjahr und Empfänger (Nichtarbeitnehmer).

Haben Sie Fragen zur Abziehbarkeit oder Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben, scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren.

Ihre Hotline zu unserer Steuerberatung in Kröv lautet: Tel. +49 6541 818788

 

//Bilder:  Timo Klostermeier, pixelio.de / PhotoSG, fotolia.de