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Ab 01.01.2020: Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 22.000,00 Euro

Zukünftig wird es mehr Kleinunternehmer geben

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG muss ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen und ist gleichzeitig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ soll Geschäftsleuten mit einem geringen Jahresumsatz das steuerliche Leben erleichtern. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die allgemeine Arbeitserleichterung für den Unternehmer und die Finanzverwaltung. Es muss keine Zeit für umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen aufgebracht werden, sondern der Fokus des wirtschaftlichen Handels liegt in der Erbringung der Dienstleistung bzw. der Produktion von Waren.

Wann bin ich ein Kleinunternehmer?

Bislang galt ein Geschäftsmann als Kleinunternehmer, wenn der Umsatz im Vorjahr maximal 17.500 Euro und im aktuell laufenden Kalenderjahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro betragen wird. Neu ist ab dem 01.01.2020, dass die untere Grenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben wird. Diese Änderung ergibt sich anhand vom „3. Bürokratieentlastungsgesetz“ (BEG III). Diese Anhebung hat zur Folge, dass zukünftig mehr Unternehmer zu den Kleinunternehmern zählen als bisher. Die Umsatz-Grenze von 50.000 Euro im aktuellen Wirtschaftsjahr bleibt weiterhin bestehen.

Hinweis: Die neue Regelung gilt ab dem 01.01.2020. Hat ein Unternehmer im Jahr 2019 Umsätze zwischen 17.500 Euro und 22.000 Euro erwirtschaftet, gilt er ab 2020 als Kleinunternehmer, vorausgesetzt der Umsatz wird in 2020 voraussichtlich weniger als 50.000 Euro betragen.

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