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A1-Bescheinigungen müssen elektronisch beantragt werden

Anträge für eine A1-Bescheinigung werden in Zukunft in Papierform nicht mehr akzeptiert

Wird ein Auftrag mit eigenem Personal im Ausland ausgeführt, müsste zusätzlich zum Sozialversicherungsbeitrag in Deutschland auch ein Betrag im Ausland gezahlt werden. Diese doppelte Beitragszahlung lässt sich vermeiden, indem der Mitarbeiter im Beschäftigungsstaat seine Auslandstätigkeit mit einer A1-Bescheinigung nachweist. Die A1-Bescheinigung hat zur Folge, dass für die Entsendung von Mitarbeitern in ein anderes EU-Land und die Schweiz weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

Bislang war es Arbeitgebern in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt, die Anträge in Papierform an die zuständige Behörde zu übermitteln. Diese Übergangsregelung gilt nun nicht mehr. Seit dem 01.07.2019 ist es zwingend erforderlich, die A1-Bescheinigung in elektronischer Form zu beantragen.

In Ausnahmefällen, hierzu zählen sehr kurzfristige und kurzzeitige Auslandsaufenthalte, können die A1-Bescheinigungen auch nachträglich beantragt werden. Wir empfehlen die Bescheinigung jedoch vor Beginn der Endsendetätigkeit zu beantragen.

Bei Fragen zur A1-Bescheinigung oder sonstigen steuerlichen Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 06541 / 818788 oder per eMail info@TAXolution-Stb.de.