Minderung der Privaten Kfz-Nutzung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kfz-Kosten – ein gute Nachricht für viele Arbeitnehmer
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung stellt und dieser den Wagen auch zu privaten Zwecken nutzen darf – ist dieser Nutzungsvorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Ermittlung dieses Nutzungsvorteils erfolgt entweder anhand der pauschalen 1%-Methode oder einer aufwendigen Fahrtenbuchmethode. Diese Regelungen bestehen seit vielen Jahren weitgehend unverändert.
Eine neuerliche Anpassung dieser Regelungen besagt nun folgendes:
Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den tatsächlichen Kfz-Kosten dieses Firmenwagens mindern diese Zuzahlungen die Bemessungsgrundlage der steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beträge. Hierbei spielt es seit einem neuen Urteil des BFH – Bundesfinanzhof nun keine Rolle mehr, wie die Zuzahlungen des Arbeitnehmers erfolgen bzw. welchen Teil der tatsächlichen Kfz-Kosten der Arbeitnehmer übernimmt.
Denkbar sind folgende Szenarien:
– Abzug einen pauschalen Betrages direkt aus dem regelmäßigen Bruttogehalt des Arbeitnehmers (Gehaltsumwandlung)
– Übernahme der Aufwendungen für Kraftstoffe direkt an der Tankstelle
Erfolgen die Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer in der Form, dass dieser die gesamten oder Teile der tatsächlichen Aufwendungen für Kraftstoffe selbst trägt, ist dies entsprechend zu dokumentieren. Quittungsbelege sind zu sammeln und dem Lohnbüro einzureichen, damit diese dauerhaft in der Lohnakte des Arbeitnehmers verbleiben.
Die Summe der durch den Arbeitnehmer übernommenen Aufwendungen ist sodann durch das Lohnbüro als negativer Betrag (Minderung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlage) in der Lohnabrechnung zu erfassen.
Der zeitliche Aufwand im Lohnbüro steigt – das Nettogehalt des Arbeitnehmers ebenfalls.
Noch eine gute Nachricht:
Die Minderung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgabenlast für das laufende Kalenderjahr 2017 kann bis zum 28. Februar 2018 erfolgen.
Die Hotline zu unserer Steuerberatung in Kröv lautet: Tel. +49 6541 818788
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