Skip to main content

Was bringt die Senkung der Mehrwertsteuer für Wirtschaft und Kunden?

(aktualisiert am 21.08.2020)

In der Corona-Krise ist die Konsumstimmung in Deutschland deutlich gesunken und somit leiden zahlreiche Branchen massiv unter den andauernden Umsatzeinbrüchen und stehen teilweise kurz vor dem Ruin. Als Teil des Corona-Konjunkturpakets wurde der Mehrwertsteuersatz im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum Jahresende von 19 Prozent auf 16 Prozent gesunken, um die Wirtschaft anzukurbeln. Auch der Satz für Lebensmittel und andere Artikel des täglichen Bedarfs wurde von 7 Prozent auf 5 Prozent reduziert, um den Endverbraucher zum Konsumieren anzuregen. Ob dies gelingt ist fraglich, denn Händler müssen ihre Preise nicht anpassen.

Steuereinnahmen sinken um etwa 20 Milliarden Euro
Die wegen Corona heftig eingebrochene Konsum-Konjunktur soll schnell und möglichst effektiv angekurbelt werden. Doch in jedem Fall wird es teuer für den Staat. Experten haben berechnet, dass wegen der Mehrwertsteuersenkung am Ende des Jahres etwa 20 Milliarden Euro in der Staatskasse fehlen werden.
Doch was bringt die Mehrwertsteuersenkung wirklich? Ökonomen sind sich an dieser Stelle nicht ganz einig. Die Mehrwertsteuersenkung kann im zweiten Halbjahr den Konsum wiederbeleben und so einen wichtigen Impuls geben. Die temporäre Mehrwertsteuersenkung kann ihre Wirkung jedoch für die Konsumenten eben nur entfalten, wenn sie auch in den Preisen an die Verbraucher weitergegeben wird. Skeptisch zu betrachten ist auch, dass die Mehrwertsteuersenkung nur gut zur Hälfte an die Konsumenten weitergereicht wird. Manche Verbraucher zögen zudem Anschaffungen auf dieses Jahr vor und kauften dann 2021 weniger.

Keine Verpflichtung zur Preissenkung
Zwar haben zahlreiche Lebensmittelketten, Discounter und Drogerieketten ihre Preise teilweise schon vor dem Stichtag 1. Juli gesenkt. Die Händler sind bisher aber nicht verpflichtet, die Ersparnis an ihre Kunden weiterzugeben. Außerdem sind die Händler auch weiterhin weitgehend frei in ihrer Preisgestaltung. Sie dürfen die Preise, wenn sie wollen, auch nur für bestimmte Waren oder Warengruppen herabsetzen, dürfen Rabattaktionen anbieten und sie müssen Preissenkungen auch nicht an allen Waren auszeichnen. Wenn sie die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben, können sie den Rabatt auch einfach erst an der Kasse gewähren. Die Verbraucherzentralen empfehlen deshalb, gerade bei größeren Anschaffungen vorab die Preise zu vergleichen und gegebenenfalls bei den Händlern konkret nach der Mehrwertsteuersenkung zu fragen.

Kunden sparen nicht drei Prozent
Wenn der Verkäufer den Steuervorteil an Kunden weitergibt, lohnt sich das vor allem bei großen Anschaffungen. So würden die Preis beispielsweise sinken für:

•  ein Auto von 30.000 auf 29.243,70 Euro – also um 756,30 Euro
•  ein Smartphone von 500 auf 487,39 – um 12,61 Euro
•  eine Tankfüllung Benzin von 60 auf 58,49 – um 1,51 Euro

Da die Mehrwertsteuer auf den Nettopreis erhoben wird, beträgt der Vorteil bei der Senkung nicht 3 Prozent des bisherigen Ladenpreises, sondern nur genau 2,52 Prozent. Beispiel: Ein Artikel, der netto 100 Euro kostet, kostet im Laden mit 19 Prozent Mehrwertsteuer 119 Euro, mit 16 Prozent Mehrwertsteuer künftig nur noch 116 Euro: ein Minus von 3 Euro. Würde der Preis von 119 Euro um drei Prozent sinken, wären das jedoch 3,57 Euro.

Noch geringer fällt der Vorteil bei den meisten Lebensmitteln aus, da für sie der Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent sinkt und bei einer Reduzierung um 2 Prozent kaum gespart werden kann, da ein Artikel hier beispielsweise für 0,99 Euro künftig für 0,97 Euro verkauft wird. Selbst bei einem Lebensmittel-Einkauf für 60 Euro lässt sich nur 1,12 Euro sparen.

Welcher Zeitpunkt gilt, wenn ich etwas vor dem 1. Juli bestellt habe?
Nach dem Umsatzsteuergesetz ist der maßgebliche Zeitpunkt die Lieferung oder Leistung. Daher kommt es darauf an, wann zum Beispiel der Handwerker tatsächlich tätig ist oder wann die bestellte Ware geliefert wird und nicht, wann der Vertrag geschlossen wurde oder wann die Bestellung eingegangen ist. Ebenso wenig kommt es auf das Datum der Rechnung oder Zahlung an. Entscheidend ist die Lieferung oder die Leistung. Erfolgen diese nach dem 1. Juli, gilt der reduzierte Mehrwertsteuer- bzw. Umsatzsteuersatz.

Wurde ein Festpreis für die Ware oder die Dienstleistung vereinbart, also einen Preis, in den die Mehrwertsteuer schon eingerechnet ist, gilt dieser weiterhin. Der Händler oder Dienstleister führt dann den niedrigeren Steuersatz ans Finanzamt ab und es bleibt ein etwas höherer Ertrag für ihn selbst. Hier kann aber das Gespräch mit dem Händler oder Dienstleister gesucht und nach einer Reduzierung gefragt werden.

In Großbritannien war die Steuersenkung ein Erfolg
Mut macht zudem eine Erkenntnis aus Großbritannien. Zur Bekämpfung der Folgen der Finanzkrise 2008/09 senkten die Briten seinerzeit vorübergehend die Mehrwertsteuer. Einer Studie zufolge stieg der reale Inlandskonsum damals um immerhin 1 Prozent.

Auch wenn die Experten sich uneinig sind, in wie weit die Mehrwertsteuersenkung einen positiven Effekt für die Ankurbelung der Wirtschaft hat, sicher ist, dass es aktuell mit dem Konsum und der Konjunktur langsam wieder aufwärts geht – mit oder ohne Mehrwertsteuersenkung.

Bei Fragen zur Mehrwertsteuersenkung können Sie sich gerne an unser Team wenden. Sie erreichen uns per Mail an info@TAXolution-Stb.de oder telefonisch unter der 06541 / 818788.

Beitrag drucken [printfriendly]

Weitere aktuelle Themen

Außergewöhnliche Belastungen

| Aktuelles | No Comments
Außergewöhnliche Belastungen: Angemessene Kosten bei behinderungsbedingtem Umbau Behinderte Menschen können die Kosten für einen behindertengerechten Umbau ihrer Wohnung oder ihres Hauses von der Steuer absetzen. Auch die dadurch entstandenen Mieterhöhungen können sie geltend machen. Allerdings…

Wachstumschancengesetz

| Aktuelles | No Comments
Wachstumschancengesetz: Die Odyssee ist zu Ende Bereits im Juli 2023 hatte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für ein milliardenschweres Wachstumschancengesetz vorgelegt, dessen Ziel die Verabschiedung im Jahr 2023 war. Bekanntlich wurde daraus nichts. Das Gesetzgebungsverfahren kann…

Steuernachteile beim Berliner Testament

| Aktuelles | No Comments
Steuernachteile beim Berliner Testament Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben. Ziel ist, dass der Nachlass gerecht zwischen den Kindern verteilt wird. Die Kinder können das…

Buchwert-Übertragungen bei Personengesellschaften

| Aktuelles, TAXolution Steuern und Recht | No Comments
Buchwert-Übertragungen sind auch zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich.Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden.…

Inflationsausgleichsprämie endet

| Aktuelles | No Comments
Endspurt: Inflationsausgleichsprämie endet zum 31. Dezember 2024 Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten in Zeiten der hohen Inflation eine Sonderzahlung zukommen zu lassen. Diese Möglichkeit endet zum 31. Dezember…

Fristverlängerung Corona-Wirtschaftshilfen

| Aktuelles, TAXolution, TAXolution Steuern und Recht | No Comments
Fristverlängerung zu den Corona-Wirtschaftshilfen bis 30. September 2024 Die Frist für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I bis IV, November- und Dezemberhilfe wurde bis 30. September 2024 verlängert. Hintergrund: Die ursprüngliche Frist für die Schlussabrechnung endete…

[button open_new_tab=“true“ color=“#00000″ hover_text_color_override=“#ffffff“ image=“default-arrow“ size=“medium“ url=“/Aktuell“ text=“Alle aktuellen Mandanteninformationen“ color_override=“#aaaaaa“]