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Selbstanzeige in Erbrecht

(aktualisiert am 23.07.2020)

Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Veranlagungssteuer, die dann erhoben wird, wenn ein Erblasser stirbt. Hierfür sieht das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bestimmte Anzeigepflichten vor. Eine Veranlagung wird in der Regel nicht automatisch durchgeführt, sondern erst dann, wenn die zuständige Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts Kenntnis von einem möglichen Steuerfall erlangt. Dies geschieht erst, wenn der Erbe die zuständige Stelle innerhalb von 3 Monaten schriftlich kontaktiert. Es handelt sich damit um ein zweistufiges Besteuerungsverfahren aus einer Anzeige ­sowie einer Erbschaftsteuererklärung gemäß § 30, 31 ErbStG.

Verletzung der Anzeigepflicht
Das Finanzamt soll durch die schriftliche Anzeige prüfen können, ob gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG eine Steuererklärung angefordert werden muss. § 30 Abs. 4 ErbStG konkretisiert den Inhalt der erbschaftsteuerlichen Anzeige. Es bedarf keiner Anzeige, wenn zum einen der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich zum anderen aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Hierbei gibt es wiederum Ausnahmen, wie beispielsweise der Erwerb von Grundbesitz und Betriebsvermögen oder auch das Auslandsvermögen. Wichtig ist, dass die Pflicht zur Anzeige auch dann nicht entfällt, wenn sich die Erben dieser Anzeigepflicht nicht ­bewusst gewesen sind.

Mehrere Erben
Häufig sind mehrere Erben vorhanden, von denen jeder zur Anzeige des Erbfalls verpflichtet ist. Die Besteuerung richtet sich nach der Erbquote. Das gemeinschaftliche Erbe wird als Ganzes ermittelt und jeder Erbe entrichtet entsprechend seinem Anteil seine Steuern. Die Entscheidung über eine mögliche Steuerpflicht einer angefallenen Erbschaft soll nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend dem Finanzamt obliegen. Soweit ein Mandant Grundbesitz oder Betriebsvermögen (mit)geerbt hat, muss innerhalb von drei Monaten nach zuverlässiger Kenntnis des Erbfalls der Sachverhalt beim Finanzamt angezeigt werden. Soweit dem nicht nachgekommen wird und eine Erbschaftsteuer festzusetzen wäre, liegt bereits eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Anzeige vor (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), da das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen nicht informiert wurde.

Selbstanzeige
Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist mit der verspäteten Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nach Ablauf der festgesetzten dreimonatigen Erklärungsfrist sowie der fiktiven Bearbeitungszeit durch das Finanzamt beendet. Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist dann als Selbstanzeige gemäß § 371 AO zu werten. Allerdings müssen dann aber zwingend die gesetzlichen Vorgaben einer wirksamen Selbstanzeige eingehalten werden. In der Erbschaftsteuererklärung müssen dann Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Damit ist es unabdingbar, dass etwa auch ­Vorschenkungen, soweit sie sich auf den erbschaftsteuerlichen Freibetrag auswirken, umfassend recherchiert und angegeben werden müssen. Ist dies nicht gegeben und liegen dem Finanzamt keine anderweitigen Erkenntnisse vor, ist die Selbstanzeige objektiv unwirksam, da diese nicht vollständig ist.

Strafbarkeit der Erben
Wer es versäumt, eine Erbschaft dem Finanzamt zu melden, also wissentlich gegen seine Anzeigepflicht verstößt, begeht durch dieses Unterlassen bereits eine Steuerhinterziehung. Dem steht eine reguläre Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht entgegen (strafbarer Versuch).

Strafbefreiende Wirkung
Wenn diese Vorgaben eingehalten werden, hat die Erbschaftsteuererklärung im Zeitpunkt der Einreichung strafbefreiende Wirkung im Hinblick auf die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. In diesem Fall sind jedoch dann noch Hinterziehungszinsen auf die festzusetzende Erbschaftsteuer zu bezahlen.

Bei Fragen zur Selbstanzeige im Erbrecht können Sie sich gerne an unser Team wenden. Sie erreichen uns per Mail an info@TAXolution-Stb.de oder telefonisch unter der 06541 / 818788.

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