Begriff „Webinar“ nicht mehr verwenden?
TAXolution verteidigt Ihre Rechte
(aktualisiert am 10.07.2020)
Der Sportbund Rheinland und der Landessportbund Rheinland-Pfalz raten ihren Vereinen und Verbänden davon ab den Begriff „Webinar“ weiter zu verwenden, denn dieser ist markenrechtlich geschützt. Durch die Verwendung dieser Bezeichnung drohen den Nutzern kostenpflichtige Abmahnungen.
Seit Beginn der Corona-Pandemie werden die digitalen Kommunikationswege umfassender denn je genutzt. Besonders im Bildungsbereich werden Veranstaltungen, Unterrichte, Besprechungen und Meetings weitgehend durch Konferenzen in digitaler Form ersetzt. Denn mittels Zoom, Skype oder anderer Plattformen kann eine Kommunikation per Video auch in Zeiten von Corona möglich gemacht werden.
Die über das Internet durchgeführten Bildungsveranstaltungen werden dabei oftmals mit dem Begriff „Webinar“ bezeichnet. Dies darf jedoch nicht sein, denn der Begriff ist markenrechtlich geschützt. Im Jahr 2003 wurde „Webinar“ als sogenannte Wortmarke beim Marken- und Patentamt eingetragen und dieser Schutz läuft erst im Jahr 2023 aus. Wird somit der Begriff „Webinar“ zur Ankündigung der unterschiedlichsten (Bildungs-)Veranstaltungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet, drohen unberechtigten Nutzern kostenpflichtige Abmahnungen und damit möglicherweise einhergehende Schadenersatzforderungen.
Der Landessportbund rät daher von der weiteren Nutzung des Wortes „Webinar“ ab und empfiehlt den Begriff auf den Homepages und sonstigen Veröffentlichungen auszutauschen. „Online-Seminar“, „Online-Schulung“, „Internetseminar“, Videokonferenz“, „Seminar im World Wide Web“ oder „webbasiertes Seminar“ sind mögliche Alternativen.
Sollte es durch die Verwendung des Begriffs „Webinar“ zu markenrechtlichem Streitigkeiten, auch ohne Gericht, kommen, können diese sehr teuer werden. Die widerrechtliche Benutzung einer Marke kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Je nach Umfang der Nutzung des Ausdrucks, der Anzahl der Teilnehmer und dergleichen sind also weitere Geldbeträge als Schaden denkbar. Häufig werden solche Ansprüche auch an übliche Lizenzgebühren angelehnt. Somit sei „äußerste Vorsicht“ geboten. Auf einen Prozess sollte man es besser nicht ankommen lassen und demnach lieber auf die zahlreichen Alternativen zurückgreifen.
Sollten Sie Abmahnungen und/oder Schadenersatzansprüche erreichen, suchen Sie umgehend rechtlichen Beistand. In vielen Fällen werden unberechtigte oder in ihrer Höhe nach unberechtigt hohe Schadenersatzansprüche eingefordert.
Bei Fragen oder benötigter Hilfe bezüglich einer konkreten Abmahnung können Sie sich gerne an unser Team wenden. Sie erreichen uns per Mail an info@TAXolution-Stb.de oder telefonisch unter der 06541 / 818788.
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