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Vorsicht bei der Ausweisung der Umsatzsteuer in Ihrem Kassensystem 

(aktualisiert am 02.07.2020)

Um die durch die Corona-Krise stark betroffenen Gastronomen zu unterstützen, wurden weitere Hilfen durch die Bundesregierung beschlossen. So gilt ab dem 01.07.2020 in der Gastronomie für Speisen nicht mehr der Mindeststeuersatz von 19%, sondern bis zum 31.12.2020 nur noch ein Satz von 5%.

Für Speisen, die außerhalb des Restaurants bzw. Zuhause verzehrt werden, wird ein ebenso reduzierter Umsatzsteuersatz von 5% berechnet. Bei Getränken wurde der Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% gesenkt.

Ist Ihre elektronische Kasse noch nicht oder nur zum Teil umgestellt?

Wurden Sie mit der Begründung der zeitlichen Verzögerung auf Grund hohem Aufkommen beruhigt, da angeblich ein Nachweis ausreicht, um die herabgesetzte Umsatzsteuer trotzdem anzuwenden?

NEIN!

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder akzeptieren eine zeitverzögernde Umstellung NICHT! Auch nicht mit einem entsprechenden Nachweis.

Welche Konsequenzen erwarten Sie?

Alle Vorgänge, die in der elektronischen Kasse bzw. auf den Kassenbons mit 19% bzw. 7% falsch ausgewiesen werden, müssen auch als solches an das Finanzamt abgeführt werden. Denn eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) §14c geschuldet (unrichtiger Steuerausweis).

Eine manuelle Änderung der Umsatzsteuer auf 16% bzw. 5% ist im Anschluss in keinem Fall möglich!

Verschenken Sie kein Geld, sorgen Sie dafür, dass Sie schnellstmöglich Ihr elektronisches Kassensystem auf 16% bzw. 5% Umsatzsteuer umstellen.

Sofern Ihre Kasse weiterhin die Steuersätze von 19 % und 7 % ausweist, sollten Sie sich schnellstmöglich mit Ihrem Kassenaufsteller in Verbindung setzen und die richtige Anwendung der gesenkten Steuersätze umsetzen.

Bei Fragen zur Umsatzsteuersenkung können Sie sich gerne an unser Team wenden. Sie erreichen uns per Mail an info@TAXolution-Stb.de oder telefonisch unter der 06541 / 818788.

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