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Änderungen zur Anwendung der 44 € Sachbezugsfreigrenze

Gutscheinkarten mit Barauszahlungsfunktion sind zukünftig nicht mehr erlaubt

Das Jahressteuergesetz 2019 trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Hiermit trat auch eine Neuregelung für die Gewährung von steuerfreien Sachbezügen in Kraft.

Was fällt ab 01.01.2020 nicht mehr unter die 44 € Sachbezugsfreigrenze:

  • Nachträgliche Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber.
  • Vom Arbeitgeber selbst erstellte Gutscheine sollen hierbei als nachträgliche Kostenerstattungen gelten.
  • Zweckgebundene Geldleistungen wie z.B. ein Zuschuss zu einer vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Zusatzkrankenversicherung.
  • Kredit oder Geldkarten die über eine Barauszahlungsfunktion oder eine eigene IBAN verfügen.

Was fällt ab 01.01.2020 noch unter die 44 € Sachbezugsfreigrenze:

  • Gutscheine und Geldkarten die zum Bezug von Waren und Dienstleistungen vom jeweiligen Aussteller berechtigen. Hierunter würden aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel zählen.
  • Gutscheine und Geldkarten die zum Bezug von Waren und Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller berechtigen, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzpartnern berechtigen. Hierunter würden Gutscheinkarten von Anbietern wie z.B. „Sodexo“ oder „Edenred“ zählen. 
  • Geldkarten wie vom Anbieter „givve“ wurden soweit eingeschränkt das sie den neuen Anforderungen entsprechen. Mitarbeiter sollten aber hier explizit auf die Änderungen vom Arbeitgeber hingewiesen werden. Hierzu werden von den Anbietern in der Regel Mustertexte zur Verfügung gestellt.  

Für alle Varianten gilt das nur Einlösungen und Zahlungen innerhalb von Deutschland möglich sind. Bei den Geldkarten wäre Vorsicht bei Plattformen wie Amazon, Netflix, Online Casinos usw. geboten und die Kartennutzer sollten überprüfen ob diese Karten nicht bereits in der Vergangenheit dort hinterlegt wurden. 

Es darf keine Bargeldauszahlung möglich sein.

Es darf kein Transfer des Guthabens auf z.B. ein PayPal Konto möglich sein. Was bei Karten mit einer eigenen IBAN möglich wäre. 

Mit den Akzeptanzpartnern müssen individuelle gewerbliche Akzeptanzpartner-Vereinbarungen durch die Anbieter der Karten bestehen.

Die Sachbezüge müssen immer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden. 

Besondere Vorsicht gilt für die Gewährung an Minijobber da hier durch Wegfall der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit die Grenze zur Anwendung der Regelung schnell überschritten werden kann. 

Sie haben Fragen zu der Sachbezugsfreigrenze oder ziehen in Erwägung, Ihre Mitarbeiter mit Sachbezügen besonders zu motivieren? Dann wenden Sie sich bitte an unser Service-Team:

06541 / 818788

… oder nutzen Sie schnell und bequem unser Kontaktformular für Ihre Anfrage:

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