Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern: Das Bundesverfassungsgericht ist gefragt
Wenn Eltern sich trennen und beschließen, die Kosten für die Kinderbetreuung gemeinsam zu tragen, galt bisher eine Bedingung für den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten: Das Kind musste dem Haushalt des betreuenden Elternteils angehören. Gegen diese Regelung klagt nun ein Steuerpflichtiger vor dem Bundesverfassungsgericht.
Im Hintergrund dieser Regelung steht die Tatsache, dass Eltern, die nicht nur selbst ihre Kinder betreuen, sondern auch externe Betreuungspersonen beauftragen, die entsprechenden Kosten als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen können. Damit das Finanzamt diese Kosten berücksichtigt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, wie im § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt.
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