Zum Jahresende möchten wir noch auf ein kleines Steuergeschenk aufmerksam machen, welches oftmals leider unbeachtet unterm Weihnachtsbaum liegen bleibt.
Sparer haben einen Steuerfreibetrag auf Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 801,00 Euro, dem sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Bei zusammenveranlagten Personen verdoppelt sich vorstehender Betrag auf somit 1.602,00 Euro.
- Tagesgeldkonten
- Festgeldkonten
- Bausparverträgen
- Fonds-Sparverträgen
nicht mehr, so dass der verbleibende Betrag mit einer Gewinnausschüttung aus der eigenen Kapitalgesellschaft ausgenutzt werden kann.
Voraussetzung ist, das sich die Anteile an der Kapitalgesellschaft im steuerlichen Privatvermögen befinden und nicht in einem Betriebsvermögen, beispielsweise aufgrund einer sogenannten Betriebsaufspaltung oder aufgrund der Zurechnung der Anteile zum Sonder-Betriebsvermögen bei einer GmbH & Co. KG.
Die Gewinnausschüttung wird zwar bei Auszahlung mit der sogenannten Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggfls. 8% oder 9% Kirchensteuer belastet, diese erhalten sie bei vorgenannter Konstellation jedoch im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung auf den steuerfreien Betrag wieder in voller Höhe zurück bzw. auf die übrige Einkommensteuerschuld als Einkommensteuervorauszahlung angerechnet.
Erzielen Sie demnach keine sonstigen Einnahmen (Zinsen) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können sie tatsächlich einen Betrag von bis zu 1.602,00 Euro steuerfrei vereinnahmen.
Besprechen sie vorstehenden Inhalt mit ihrem steuerlichen Berater und beschließen Sie noch im aktuell laufenden Jahr, ggfls. zusammen mit ihren übrigen Gesellschaftern, eine Gewinnausschüttung in entsprechender Höhe.
Dieser Beitrag richtet sich demnach an alle Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer Aktiengesellschaft (AG) bzw. einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz einer UG.
Unsere Hotline Tel. +49 6541 818788
Beitragsteaser: ©lassedesignen-fotolia.de
Beitragsheader: ©diasch-fotolia.de