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Nicht vergessen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld für 2021 sichern

(aktualisiert am 09.10.2020)

Aufgrund der andauernden weltweiten Corona-Pandemie und den damit verbundenen Reisewarnungen tendiert das Buchungsaufkommen für Reisen nach wie vor in Richtung null. Auch weitere Branchen, die auf den Tourismus und den direkten Kundenkontakt angewiesen sind, leiden sehr unter der anhaltenden Krise. Die Öffnungszeiten der Betriebe sind auf ein Minimum beschränkt und der Personalbedarf ist nach wie vor extrem vermindert. Um eine massenhafte Arbeitslosigkeit zu verhindern, wurde im März diesen Jahres der vereinfachte und höhere Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn.

Diese befristete Regelung galt zunächst nur bis Ende 2020, wurde nun aber bis Ende 2021 verlängert. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Unternehmen und den Beschäftigten ein erhöhtes Maß an Planungssicherheit zu geben.

Wichtig für alle Betriebe, die Kurzarbeitergeld vorerst nur für ein halbes Jahr im Voraus beantragt haben. Sollten Sie weiterhin Umsatzeinbußen verzeichnen, müssen Sie aktiv werden und das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit verlängern.

Betriebe, die weiterhin auf Kurzarbeit angewiesen sind, können die Anzeige unkompliziert bei der Agentur für Arbeit verlängern. Eine Verlängerung kann einfach per Post oder E-Mail formlos an die Agentur für Arbeit erfolgen. Damit diese richtig zugeordnet und schnell bearbeitet werden kann, müssen folgende Angaben unbedingt gemacht werden:

  • Angabe der Kurzarbeitergeld-Nummer
  • Bis wann soll die Anzeige verlängert werden?
  • Nennung der Gesamtzahl der Beschäftigten (aufgeteilt nach sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte)
  • Gründe für die Verlängerung der Kurzarbeit

 

Diese 5 Maßnahmen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert:

  1. Vereinfachter Zugang: Kurzarbeit kann beantragt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall über zehn Prozent betroffen sind.
  2. Entlastungen: Bis 30.06.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit komplett erstattet. Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden die Beiträge um 50 Prozent erstattet.
  3. Verlängerte Bezugsdauer: Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit der Kurzarbeit begonnen haben, können das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 verlängern. Bedenken Sie, dass Sie die Verlängerung aktiv bei der Agentur für Arbeit beantragen müssen.
  4. Erhöhtes Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten Monat des Bezuges auf 70 Prozent (bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind auf 77 Prozent) aufgestockt. Ab dem siebten Monat wird das KUG auf 80 Prozent (bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind auf 87 Prozent) aufgestockt.
  5. Hinzuverdienst möglich: Für während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenbeschäftigungen wird die vollständige Anrechnung des Entgelts auf das Kurzarbeitergeld ausgesetzt. Diese Regelung wird verlängert bis zum 31.12.2021.

Bei Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich gerne an unser Service-Team bzw. an Ihren zuständigen Sachbearbeiter wenden. Sie erreichen uns telefonisch unter der 06541 / 818788.

Bei Fragen zum Corona Kinderbonus können Sie sich gerne an unser Team wenden. Sie erreichen uns per Mail an info@TAXolution-Stb.de oder telefonisch unter der 06541 / 818788.

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